Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 81 
Bei Gelegenheit ferner, als die Frage in Anregung gebracht 
gniß- wurde, ob und inwiefern es dem Gewerbs - und Handlungginteresse 
entsprechen dürfte, auf eben dieselbe Art, wie es bei Tuch-, Leinz- 
» wand - , Glasfabriken u. dgl. shon häufig der Fall ist, auch Pri- 
tüten) vaten, die zwar keine-Professionskenntnisse, dage- 
uchung gegen aber ansehnliche Capitalien besißen, welche sie 
ngung auf die Errichtung von Fabriken zur Verfertigung von Wägen zu 
| verwenden wünschen / derlei Unternehmungen zu gestatten, und ih- 
 huß- nen zu diesem Ende Landesfabriksbefugnisse zu ertheilen , wurde 
und erinnert: es werde hierüber in vorkommenden. Fällen na< Be: 
densel- schaffenheit der persönlichenEigenschaften, nac<Ver- 
die Ge- sc<hiedenheit der Verhältnisse und der übrigen hier- 
| bei eintretenden Rücksichten zu entscheiden seyn. 
ugnisse Commerz. Hofcommissionsd. vom 5. Febr. 1818, Rggs. Int. 
n des vom 13. Febr. 1818. 
nselben Es müssen übrigens Fabriksunternehmer , wenn sie die erfor- 
entlich derlihen Kenntnisse nicht besißenr / die Leitung derselben einem mit 
Unter- solchen Kenntnissen versehenen Vorsteher anvertrauen. 
je Be- Hofd. vom 22. Nov. 1793. 
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dd nur 
blichen c) Erfordernisse bei Handlungswerbern. 
"inmmer- 6. 94. 
ene Auf was bei Handlungsre<htswerbern zu sehen ist. 
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3. Jän- a) Bei Kleinhandlungen in Wien, 
ißwer- Niemand soll zum Handelsmanne aufgenommen werden, wel- 
gewie- <er nicht in der Handelschaft wohl erfahren ist. 
zerdieß Fallitenordnung vom 18. August 1734. 
sellen- Bei Errichtung einer bürgerlichen Handlung soll der Eigen- 
thümer zur Darthuung der erlernten Handlung an- 
gehalten werden. 
Hofd. vom 29. Mai 1792. 
Bei Verleihung von Handlungsbefugnissen kommt es Übrigens 
an den nur hauptsächlich darauf an, ob der Handlungswerber die erfor- 
, wels derlihen Kenntnisse und ni<t auf welche Art er sich solche eigen 
Zig er- gemacht hat. 
kaufs Hofkammerd. vom 19. Oct. 1814, | 
aus- Die Erlernung der Handlung besteht nun vorzüglich in 
ugniß der Erwerbung der allgemeinen Handlungsfenntnisse und in 
fe beis der Fertigkeit der Handlungsmanipulation, nämlich in 
der Führung der Handlangsbücher , der Journale , Rechnungen , 
Correspondenzen. 
IV. (Gewerbswesen.) 
G
	        
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