Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 81
Bei Gelegenheit ferner, als die Frage in Anregung gebracht
gniß- wurde, ob und inwiefern es dem Gewerbs - und Handlungginteresse
entsprechen dürfte, auf eben dieselbe Art, wie es bei Tuch-, Leinz-
» wand - , Glasfabriken u. dgl. shon häufig der Fall ist, auch Pri-
tüten) vaten, die zwar keine-Professionskenntnisse, dage-
uchung gegen aber ansehnliche Capitalien besißen, welche sie
ngung auf die Errichtung von Fabriken zur Verfertigung von Wägen zu
| verwenden wünschen / derlei Unternehmungen zu gestatten, und ih-
huß- nen zu diesem Ende Landesfabriksbefugnisse zu ertheilen , wurde
und erinnert: es werde hierüber in vorkommenden. Fällen na< Be:
densel- schaffenheit der persönlichenEigenschaften, nac<Ver-
die Ge- sc<hiedenheit der Verhältnisse und der übrigen hier-
| bei eintretenden Rücksichten zu entscheiden seyn.
ugnisse Commerz. Hofcommissionsd. vom 5. Febr. 1818, Rggs. Int.
n des vom 13. Febr. 1818.
nselben Es müssen übrigens Fabriksunternehmer , wenn sie die erfor-
entlich derlihen Kenntnisse nicht besißenr / die Leitung derselben einem mit
Unter- solchen Kenntnissen versehenen Vorsteher anvertrauen.
je Be- Hofd. vom 22. Nov. 1793.
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dd nur
blichen c) Erfordernisse bei Handlungswerbern.
"inmmer- 6. 94.
ene Auf was bei Handlungsre<htswerbern zu sehen ist.
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3. Jän- a) Bei Kleinhandlungen in Wien,
ißwer- Niemand soll zum Handelsmanne aufgenommen werden, wel-
gewie- <er nicht in der Handelschaft wohl erfahren ist.
zerdieß Fallitenordnung vom 18. August 1734.
sellen- Bei Errichtung einer bürgerlichen Handlung soll der Eigen-
thümer zur Darthuung der erlernten Handlung an-
gehalten werden.
Hofd. vom 29. Mai 1792.
Bei Verleihung von Handlungsbefugnissen kommt es Übrigens
an den nur hauptsächlich darauf an, ob der Handlungswerber die erfor-
, wels derlihen Kenntnisse und ni<t auf welche Art er sich solche eigen
Zig er- gemacht hat.
kaufs Hofkammerd. vom 19. Oct. 1814, |
aus- Die Erlernung der Handlung besteht nun vorzüglich in
ugniß der Erwerbung der allgemeinen Handlungsfenntnisse und in
fe beis der Fertigkeit der Handlungsmanipulation, nämlich in
der Führung der Handlangsbücher , der Journale , Rechnungen ,
Correspondenzen.
IV. (Gewerbswesen.)
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