| X. Theil XIV. Abhandlung.
Diese Manipulation ist bei allen Arten von Handlungen gleich,
zu jeder derselben werden in der Wesenheit die nämlichen Kennt- .
nisse erfordert, und nur in Hinsicht der Objecte der Handlung be- |
steht ein Unterschied.
Es ist daher zur Erlangung eines Handlungsbefugnisses hinrei-
<P end, wenn Jemand die Handlung imAllgemeinen erlernt, das
ist: sich die Kenntnisse und Fertigkeit in den Handlungsgeschäften eigen
gemacht hat.
Der Grundsaß , daß Niemand auf eine andere Abtheilung der
bestehenden verschiedenen Handlungen ein Befugniß ansprechen kann,
als gerade auf jene, in welcher die Handlung erlernt wurde, würde
offenbar mancherlei Nachtheile nach sich ziehen. |
Hofkammerd. vom 9, Sept, 1817.
Auch erseßt der als Marktfierant betriebene mehrjährige Handel
eine mehrjährige. in fremden Handlungen zugebrachte Dienstzeit.
Hofkammerv. vom 19. Oct. 1814.
Bei Verleihungen von Handlungsbefugnissen überhaupt, sie
mögen durch Zurücklegungen in Erledigung gekommen seyn, oder
aber als neue Gerectigkeiten dieser Art in Anspruch genommen
werden, ist sich bloß allein auf die Würdigung der persön-
lichen Eigenschaften zu beschränken, und abgesehen von jedem
Privatübereinkommen strenge darüber zu wachen, daß der selbststän-
dige Betrieb der Handlung nicht auch solchen Individuen gestattet
werde, die hierzu ihren persönlichen Eigenschaften nach nicht geeige
net sind , sondern daß nur diejenigen mit Handlungsbefugnissen be-
theilt werden, die sich über den Besiß der vorgeschriebenen
Eigenschaften auf eine befriedigende Art ausgewiesen haben ,
und den aufgestellten Commerzial-Gewerbsgrundsäten zu Folge einen
gegründeten Anspruch auf ein derlei Befugniß machen können.
Commerz, Hofd. vom 17. Sept. 1818, Rggs. Int. vom 23.
Sept. 1818.
Wenn gleich auf demLande zur Erlangung einesHand-
lungs befugnisses jene längere Dienstzeit bei dex Handlung nicht
erforderlich ist, die der Regel nach von den' Bewerbern eines Hand-
lungsbefugnisses in Städten, und insbesondere in den Provinzial-
hauptstädten gefordert werden muß, so soll immer doch darauf gesehen
werden , daß Befugnisse dieser Art auch auf dem Lande nur solchen
Individuen zu Theil werden, die außer dem, daß sie die
Handlung erlernten, auch noch durch einige Zeit
Dienste dabei geleistet haben, und dadurch auf eine befrie-
digende Art das Vertrauen begründen, daß sie die auch zum selbsi-
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