Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

| X. Theil XIV. Abhandlung. 
Diese Manipulation ist bei allen Arten von Handlungen gleich, 
zu jeder derselben werden in der Wesenheit die nämlichen Kennt- . 
nisse erfordert, und nur in Hinsicht der Objecte der Handlung be- | 
steht ein Unterschied. 
Es ist daher zur Erlangung eines Handlungsbefugnisses hinrei- 
<P end, wenn Jemand die Handlung imAllgemeinen erlernt, das 
ist: sich die Kenntnisse und Fertigkeit in den Handlungsgeschäften eigen 
gemacht hat. 
Der Grundsaß , daß Niemand auf eine andere Abtheilung der 
bestehenden verschiedenen Handlungen ein Befugniß ansprechen kann, 
als gerade auf jene, in welcher die Handlung erlernt wurde, würde 
offenbar mancherlei Nachtheile nach sich ziehen. | 
Hofkammerd. vom 9, Sept, 1817. 
Auch erseßt der als Marktfierant betriebene mehrjährige Handel 
eine mehrjährige. in fremden Handlungen zugebrachte Dienstzeit. 
Hofkammerv. vom 19. Oct. 1814. 
Bei Verleihungen von Handlungsbefugnissen überhaupt, sie 
mögen durch Zurücklegungen in Erledigung gekommen seyn, oder 
aber als neue Gerectigkeiten dieser Art in Anspruch genommen 
werden, ist sich bloß allein auf die Würdigung der persön- 
lichen Eigenschaften zu beschränken, und abgesehen von jedem 
Privatübereinkommen strenge darüber zu wachen, daß der selbststän- 
dige Betrieb der Handlung nicht auch solchen Individuen gestattet 
werde, die hierzu ihren persönlichen Eigenschaften nach nicht geeige 
net sind , sondern daß nur diejenigen mit Handlungsbefugnissen be- 
theilt werden, die sich über den Besiß der vorgeschriebenen 
Eigenschaften auf eine befriedigende Art ausgewiesen haben , 
und den aufgestellten Commerzial-Gewerbsgrundsäten zu Folge einen 
gegründeten Anspruch auf ein derlei Befugniß machen können. 
Commerz, Hofd. vom 17. Sept. 1818, Rggs. Int. vom 23. 
Sept. 1818. 
Wenn gleich auf demLande zur Erlangung einesHand- 
lungs befugnisses jene längere Dienstzeit bei dex Handlung nicht 
erforderlich ist, die der Regel nach von den' Bewerbern eines Hand- 
lungsbefugnisses in Städten, und insbesondere in den Provinzial- 
hauptstädten gefordert werden muß, so soll immer doch darauf gesehen 
werden , daß Befugnisse dieser Art auch auf dem Lande nur solchen 
Individuen zu Theil werden, die außer dem, daß sie die 
Handlung erlernten, auch noch durch einige Zeit 
Dienste dabei geleistet haben, und dadurch auf eine befrie- 
digende Art das Vertrauen begründen, daß sie die auch zum selbsi- 
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