Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. “ 
Ge zu 5. 98. 
). vom Inwiefern bei Landesfabriken Vermögen erfor- 
dert wird, 
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Bei Erhebung einer Industrialunternehmung in eine k, k. 
priv. Landesfabrif wird zwar feine bestimmte Fondsauswei- 
sung gefordert, eben so wenig mag die Zahl von 50 Stühlen 
hierzu den unmittelbaren Anspruch geben; allein es kommt vorzüg- 
lich darauf an, ob die eine Fabrik beschäftigenden Artikel neu oder 
dergleichen seyen, deren Erweiterung zum inneren Bedarfe und aus- 
wärtigen Handel nöthig seyn mag, dann ob eine Fabrik eines 
solchen Umfanges ist, daß selbe wegen des vielem Volke gewäh- 
venden Nahrungsverdienstes eine besondere und ganz vorzügliche 
Dan- Röcksicht verdiene; weßwegen , wenn auch vorgehend auf manche 
Arbeitsgegenstände Einen oder Mehreren aus den obgedachten Gründen 
ein förmliches Fabriksbefugniß verliehen wurde, daraus nicht folge, 
s zum daß den sol<en um das nämliche Befugniß nachtretenden ähnlichen 
euein Bittstellern auch das Fabriksbefugniß zu Theil werden müsse, 
zünf- nachdem der solche beschäftigende Artikel nicht mehr neu wäre, ob- 
it gar schon zureichende Erweiterung erhalten hätte, es sey denn, es spräche 
Ingen , für selbe eine besonders ausgebreitete Beschäftigung, da sonst letztlich 
ethen, den meisten Fabrikanten das förmliche Landesfabriksbefugniß zuge- 
- Mei- wendet werden, sofort dieses eine Belohnung und Aneiferung zu 
| der seyn aufhören müßte, 
rsten Rgg8v. vom 28. August 1794. 
huldig Jeder, der mit einem ordentlichen Landesfabriksbefugnisse be- 
theilt wird, muß jedoF Eigenthümer einer bedeutenden Anzahl 
Stühle sammt ihrer Einrichtung seyn (Rggsv. vom 31. März 
Y Er- 1801) ; denn landesfabriksmäßige Befugnisse sind nur in dem Falle 
» Ein- zu ertheilen, wenn eine große Erweiterung der Fabrikatur 
n Ma- einer solchen Unternehmung zu erwarten steht (Hofentschl. vom 
genug 13. Oct. 1788); wobei übrigens zu bemerfen kommt, daß. die 
Stüch- Ertheilung von Landesfabriksbefugnissen an die mit Befugnissen 
betheilten Individuen , keineswegs als eine Verleihung neuer 
Befugnisse , sondern bloß als eine Erweiterung der schon beste- 
, daß henden anzusehen sey, so daß die Landesfabriksbefugnisse bei den 
liehen damit verbundenen / im Grunde unbedeutenden Vorzügen nicht so 
sind, viel als die Ursache, sondern vielmehr als die Folge erweiter- 
Mittel ter und s<hwunghaft betriebener Unternehmungen zu betrachten sind, 
welche gemeiniglih darum angesucht werden , weil die oöffentliche 
n 26. Meinung auf die Erzeugnisse der mit solchen Befugnissen betheilten 
Fabriken einen höhern Credit zu seßen pflegt. 
Hofkammerv. vom 16. August 1808. 
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