Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 87
iehrere verschuldeten Zustande der Vermögensverhältnisse befinden , sich selbst in
. vom jenen Fällen , wo die Nachweisung eines bestimmten Fonds nicht vorge-
13818 schrieben ist , zum selbsiständigen Betriebe von Handlungsunternehmungen
Zucker- zugelassen werden. .
mmer 7 Hyffammerd. vom 17. Nov. 1842, Hofz. 46357, Rggsz. 69368.
dz.
nfrage 6. 100.
an Inwiefern MittelloseHandlungen errichten können.
stimmt Es können jedo< auc Mittellose neue Handlungen erric<h-
äfte, ten, wenn jener, der eine Handlung unter seinem Namen errichtet,
"8.4 den Fond hierzu durc< ausgeborgtes Geld herstellen , und der es
vorstreckt , mit in die Handlungsgesellschaft treten will. !
Wenn dagegen der Darleiher nicht in die Handlung tritt, soll
die neue Ditta zu errichten nicht erlaubt seyn, insofe rn die
Person, welche die Handelssc<haft unter ihrem N a-
men errichten will, nicht wenigstens den dritten
aufge- Theil des zur Handlung herzustellenden Fondes in
bren, ihrem Eigenthume zu haben erweisen kann, maßen
)ande- nicht zu gestatten ist, daß eine Handlung bloß mit
leeren Händen angefangen werden soll, als wovon
eben so viel Fallimente und hintergangene Gläubiger entspringen.
en. Handl. und Fallirenordnung vom 29, April 1758, 5. 5.
: 6.. 101.
19 das - ; EE .
n ein Weitere Bestimmungen hierüber kommen im Ver-
eigen- laufe dieser Abhandlung vor.
wenie- Die Bestimmungen über die Fondsausweisung,
8 ge: Firmaprotocollirung u. s. w. kommen theils im Hauptstück
Zah- IT. dieses Theils von der Handelspolizei, theils im Theile IX. dieser
einen Abhandlung von dem besonderen Gewerbs- und Handelswesen
Y der vor.
1del8-
edit
IV.
allgee "
jenen Ausübungsart.
orden
Was hier zu berücksichtigen isi.
718. Bei der Augübungsart kommt zu berücksichtigen :
0930 1. Der Localbedarf,
sonn 2. die Freizügigkeit, und
zu 3. Polizei - und sonstige Rücksichten,