92 L. Theil XIV. Abhandlung.
weisen, zugleich aber den betreffenden Behörden zur Pfliht zu ma-
<en, darauf zu sehen, daß die gegen Unfüge und Unordnungen zum
Scubße des Handelsstandes, so wie überhaupt die in Handelssachen
bestehenden Geseße gehörig und genau beachtet werden. Zugleich
wurde dem Wiener bürgetlichen Handelsstande bedeutet, daß , da
nac< den allgemein geseßlichen Bestimmungen ohnehin nur solche
Individuen zum selbstständigen Betriebe von Handlungsunterneh-
mungen zugelassen werden, die das geseßliche Alter erreicht, die
Handlung ordentlich erlernt, und hierbei eine angemessene Servirzeit
zugebracht, und sich über den Besiß des für derlei Handelsunter-
nehmungen festgeseßten Fondes auf eine befriedigende Weise ausge-
wiesen haben, von einer weiteren Beschränkung der Handlungsunter-
nehmungen, die mit dem Befugnisse zum Handel im Kleinen als auch
im Großen ausgerüstet , und überdieß noc< zum Betriebe der Com-
missions- und Speditionsgeschäfte und des Transitohandels berufen
sind , und' die daher nicht als solc<e Unternehmungen angesehen wer-
den können , die sich auf die Befriedigung des bloßen Ortsbedarfes
beschränken , um so weniger eine Rede seyn könne, als sol<e nur
auf. Kosten des allgemeinen Handelsverkehres und. mit offenbarem
Nachthezle für die Activität des Handels und der Production, so wie
auch für die Vortheile des Publicums, die demselben :aus einem ent-
sprechenden Commerz hervorgehen, Plaß greifen könnte.
Hofkammerd. vom 8. März 1827, Hofz. 9620, Rggsz»
15661.
2. Freizügigkeit.
S. 107.
Grundsäße hierüber.
Bereits mit dem Hofd. vom 30. März 1776, 8. G wurde ver-
ordnet - daß einem jedem Fabrikantenund Manufacturisten
die freie Wahl des Niederlassungsortes , mithin in einer Stadt oder
auf dem Land , wo er es am besten findet, zu überlassen sey.
Nurin Ansehung der Goldschläger, Goldspinner;,Gold-
und Silberdrabhtzieher, dann Goldschmiede, welche in
Absicht "auf das zu verarbeitende edle Materiale eine beständige
Aufsicht nöthig haben, wurde den Magistraten und Dominien
die Weisung gegeben, daß sie dergleichen in den edlen Metal-
len arbeitenden, sich zur Niederlassung meldenden Profes-
sionisten, außer den Goldschmieden in den Städten , wo schon
einige sind / die Annahme nicht bewilligen:
Hofd. vom 30. März 1776, 8. 6.