Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

92 L. Theil XIV. Abhandlung. 
weisen, zugleich aber den betreffenden Behörden zur Pfliht zu ma- 
<en, darauf zu sehen, daß die gegen Unfüge und Unordnungen zum 
Scubße des Handelsstandes, so wie überhaupt die in Handelssachen 
bestehenden Geseße gehörig und genau beachtet werden. Zugleich 
wurde dem Wiener bürgetlichen Handelsstande bedeutet, daß , da 
nac< den allgemein geseßlichen Bestimmungen ohnehin nur solche 
Individuen zum selbstständigen Betriebe von Handlungsunterneh- 
mungen zugelassen werden, die das geseßliche Alter erreicht, die 
Handlung ordentlich erlernt, und hierbei eine angemessene Servirzeit 
zugebracht, und sich über den Besiß des für derlei Handelsunter- 
nehmungen festgeseßten Fondes auf eine befriedigende Weise ausge- 
wiesen haben, von einer weiteren Beschränkung der Handlungsunter- 
nehmungen, die mit dem Befugnisse zum Handel im Kleinen als auch 
im Großen ausgerüstet , und überdieß noc< zum Betriebe der Com- 
missions- und Speditionsgeschäfte und des Transitohandels berufen 
sind , und' die daher nicht als solc<e Unternehmungen angesehen wer- 
den können , die sich auf die Befriedigung des bloßen Ortsbedarfes 
beschränken , um so weniger eine Rede seyn könne, als sol<e nur 
auf. Kosten des allgemeinen Handelsverkehres und. mit offenbarem 
Nachthezle für die Activität des Handels und der Production, so wie 
auch für die Vortheile des Publicums, die demselben :aus einem ent- 
sprechenden Commerz hervorgehen, Plaß greifen könnte. 
Hofkammerd. vom 8. März 1827, Hofz. 9620, Rggsz» 
15661. 
2. Freizügigkeit. 
S. 107. 
Grundsäße hierüber. 
Bereits mit dem Hofd. vom 30. März 1776, 8. G wurde ver- 
ordnet - daß einem jedem Fabrikantenund Manufacturisten 
die freie Wahl des Niederlassungsortes , mithin in einer Stadt oder 
auf dem Land , wo er es am besten findet, zu überlassen sey. 
Nurin Ansehung der Goldschläger, Goldspinner;,Gold- 
und Silberdrabhtzieher, dann Goldschmiede, welche in 
Absicht "auf das zu verarbeitende edle Materiale eine beständige 
Aufsicht nöthig haben, wurde den Magistraten und Dominien 
die Weisung gegeben, daß sie dergleichen in den edlen Metal- 
len arbeitenden, sich zur Niederlassung meldenden Profes- 
sionisten, außer den Goldschmieden in den Städten , wo schon 
einige sind / die Annahme nicht bewilligen: 
Hofd. vom 30. März 1776, 8. 6.
	        
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