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Gesetz des Kantons St. Gallen
che betreffend die Fabrikkinder
tet vom 8. Juni 1853.
ade Der Grosse Rath des Kantons St. Gallen,
en, in Betracht, dass die Verwendung von Kindern in Fabriken oder fabrik-
ass ähnlichen Etablissementen gesetzliche Bestimmungen erfordert, um die ge-
hörige Beschulung derselben nach den bestehenden Verordnungen zu
SO- sichern und sie vor übermässiger Anstrengung und roher Behandlung zu
NS- schützen,
7 verordnet als Gesetz:
Art. 1. Kein Kind darf, bevor es den, je nach der Schulordnung
seines Confessionstheils vorgeschriebenen Unterricht in der Primar- oder
öh- Alltagsschule und die Entlassung aus derselben erhalten hat, in Fabriken
un und fabrikähnlichen Etablissementen verwendet werden.
der Art. 2. Allen Fabrikkindern, die noch pflichtig sind, die Ergänzungs-
schule zu besuchen, haben die Fabrikinhaber die hiezu erforderliche Ge-
... legenheit und Zeit, sei es in genehmigten Fabriksehulen oder in der ge-
ıck wöhnlichen Schule, anzuweisen; es darf aber kein Kind zum Schulbesuche
ik zwischen 7 Uhr Abends und 6 Uhr Morgens angehalten werden.
| Art. 3. Kinder unter dem erfüllten 15. Altersjahre dürfen täglich
73 nicht zu mehr als 12 Stunden Arbeit, die Stunden des Schulunterrichts
el- inbegriffen, angehalten werden. An jedem Arbeitstage muss ihnen eine
.h- Stunde Unterbrechung als Erholungsfrist gegönnt sein.
Art. 4. Kinder unter 15 Jahren dürfen unter keinen Umständen zu
nd Ueberstunden und zu nächtlicher Arbeit verwendet werden.
1SS Art. 5. Fabrikkinder, die nicht bei ihren Eltern, sondern in Kost-
ım häusern wohnen, müssen nach Geschlechtern getrennt und zur Nachtruhe
tz von andern Kostgängern abgesondert untergebracht werden.
/ Art. 6. Körperliche Bestrafung oder Einsperrung der Kinder ist den
Zu Fabrikinhabern und deren Angestellten untersagt.
Art. 7. In Fabriken ausser dem Kanton dürfen Kinder unter fünf-
zehn Jahren nicht gesendet werden, ausgenommen, wenn vor dem Bezirks-
ammann des Bezirks, in den das Kind gehört, der Ausweis geleistet wird,
dass sie in denselben nicht weiter zur Arbeit angehalten und nicht anders
behandelt werden, als nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Ge-
setzes.
Art. 8. Kinder, welche bei Erlass dieses Gesetzes aus der Primar-
en schule noch nicht entlassen sind, sollen bis zu Erfüllung der in Art. 1
ng vorgeschriebenen Bedingungen aus den Fabriken oder fabrikähnlichen
er Etablissementen zurückgezogen werden.
um Art. 9. Fabrikinhaber oder deren Angestellte, sowie Eltern oder Kost-
; geber, welche dieses Gesetz übertreten, sind vom Gemeinderath mit einer
Busse von 2-50 Franken zu belegen. Beim Rückfalle aber, sowie bei
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