Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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Be- wie weit der Begriff der »Fabrikarbeit« zu fassen sei, und es 
500 zeigte sich wieder einmal, wie schwierig solche Definitionen 
Ger gegenüber den bestehenden Verhältnissen in einem Lande sind, 
‚den wo eigentliche Fabrikarbeit und Hausindustrie fast unmerklich 
in einander übergehen. 
Die Arbeiter selbst hatten in einem Gesetzesentwurfe ver- 
langt, »dass die zu erlassenden Gesetzesvorschriften sich auf alle 
che Arbeiter beider Geschlechter beziehen sollen, sobald sie mit einem 
36- Handwerks- oder Industriezweig in Werkstätten und Fabriken 
ik- jeder Art beschäftigt sind.« 
lag Dieser Anschauung gegenüber wurde geltend gemacht, dass 
ze: es sich nicht um ein allgemeines Arbeitergesetz, sondern um ein 
em Fabrikgesetz handle. Auch die Anschauung, vollständige Freiheit 
ıN- des Handelns ohne gesetzliche Beschränkungen sei das Beste, 
fand ihre Vertreter. Die Arbeiter seien stark genug, sich selbst 
en zu helfen. Man sollte nur sanitarische Schutzmassregeln und 
‚d- etwa Bestimmungen betreffend die Krankenkassen aufnehmen. 
Allgemein herrschte die Ansicht, dass ein allgemeines Ar- 
= beitergesetz vom Volke verworfen werden würde. 
Dagegen wurde darauf aufmerksam gemacht, dass auch der 
T- alleinstehende Arbeiter des Staatsschutzes bedürfe, da derselbe 
d- der Willkür des Arbeitgebers am meisten preisgegeben sei. 
Ist es recht, fragte man, wenn man 13- bis 18jährige 
n- Mädchen, die in gewissen Confectionsgeschäften fast regelmässig 
13 und mehr Stunden arbeiten müssen, hülf- und schutzlos 
er lässt? 
en Die Redaction des betreffenden Paragraphen wurde dann 
T- schliesslich so gefasst, dass er alle Lokalitäten ausserhalb der 
uf Wohnung des Arbeiters umfasst, sobald in denselben regelmässig 
en und gleichzeitig mehrere Arbeiter beschäftigt werden. 
Betreffend die Stickmaschinen wurde keine Bestimmung auf- 
N- genommen. 
a Das zweite Princip: »Elf oder mehr Stunden Arbeitszeit?« 
a, verursachte eben so lebhaften parlamentarischen Kampf. 
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