Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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run Dauer der Schul- Besteht ü ; N } n 
ent U . . . 
Schweizerische Beginn der Schul- pmflicht überhaupt N Sohul Wale wu Ist das Schulgeld Wie gross ist das Schulgeld, das Wer bestreitet zu- 
Kantone. pflicht? > nsbesondere der All der Ze der S in f durch ein Staats- laut Gesetz resp. Beschluss z. B. nächst die Kosten der 
tagsschulpflicht? pflicht, resp. d C All gesetz fixwirt oder liegt der Hauptortsbehörden , während für die schulpflich- 
; {a0ss Ca . flicht? 7 ‚7 es im Belieben der der Schulpflichtigkeit jährlich zu tigen Kinder bestimm- 
DEACHE Gemeinden? entrichten ist? ten Schulen? 
Zürich Mit dem zurück 2 nn a 
. . gelegten 6 * Jahre Alltags-, 3 Jahre !ei ; . 
Jahre, Ergänzungs-, 193. Sing- 2 eb hab War kaieht Alle Kinder sind frei, ob_ In- oder Aus- In erster Linie die Ge- 
Ode = Ergänzungs- unentgeltlich. Früher war Jänder. DEE De re N 
schule f. diejenigen obli- Schulgeld in der Alltags- lie isch a  eC . 
N UeUnAE , die nicht die schule: Fr. 3; in der Er- ®  ehulen rer 
onace ar- oder die Kan- gänzungs- u. Singschule arschwen $ög er 
onsschule besuchen. Fr. 1%. Staat die Hauptlast. 
Bern. . . . Mit Beginn der Sommer- - Jahre. ra. wenn die Gemeind 
schule des Jahres, in wel- N Deschliest N Sehulceln: Durch das Schulgesetz; Fr. 2, resp. Fr. 4 für Geschwister, Kein Zunächst die Gemeinden, 
chem das Kind bis u. mit 9. Fr. SON doch können die ihre Unterschied zwischen Bürgern und Nicht- Beiträge des Staates. 
TU März das 6. Alters- ech ie En Lehrer anständig bezah- bürgern. 
jahr zurückgelegt hat, Familie.° In den facul- Ne Ne Stulncıd De 
tativen Secundarschulen hen 8 
Luzern 7 s bis Fr. 60. % * 
. & Mit: den? bis zum 1. Jan. 3is zum 15. Jahre: doch n der Regel keines; Aus-| 
vor Beginn des Schul- auch Halbjahresschulen nahme für Kinder, deren Gemeindesache für die Gemeindesache, Staatsbei 
jahres zurückgelegten 6. KErgänzungsschule bis z. Eltern nicht Zur Schnt: Adsnahm SGN: nn se a 
Jahre. 16. für die, welche nich! genossenschaft gehören Se 
in eine facultative Bez.- 5 N 
| Uri Schule gehen. 
U Rs 'n der Regel mit dem 8., * Jahre, in Altorf 6 J i i 
resp. nach erfülltem 7 , ahre Ja, aber die meisten Ge- Gemeindesache. In Altorf Fr. 3!/, für Knaben, Fr. 5 für Ganz Gemeindesache. 
Altersjahre. meinden beziehen keines, Mädchen. In der facultativen Secundar- 
Sch schule Fr. 20. Kein Unterschied zwischen 
ChWyZ . . 'Mit dem zurückgele ; ) Bürgern und Nichtbürgern. 
‘ d gten ‘ Jahre Alltagsschule und in eini ; 
Obwalden ad 2 J. Wiederhol.- Schule Ja, in einigen Gemeinden Gemeindesache. her en SEN Arme be- Gemeindesache. 
;‚ . Nach dem zurückgelegten 5 Jahre. ini in 
6. Altersjahre. - An einigen Orten: Gemeindesache, Ohne Unterschied in den Primarschulen Gemeindesache, doch auch 
Nid d Fr. 1 bis 55 an der kantonalen Secundar- Staatsbeiträge. 
‘ Nidwalden . . Mit dem 8., facultat. schon 3is zum zurückgelegt schule Fr. 15. 
: „SC en12 r ; ; 
mit dem 6. Jahre. Tahre. gelegten EA nn den reicheren Gemeindesache. In Stans z. B. Eintheilung der Kinder in Gemeindesache mit Staats- 
SEMOIE 6 Vermögensklassen: I. Fr. 6. 60 Schul- beiträgen. 
geld; II. Fr. 6; II. Fr. 5; IV. Fr. 4; 
V. Fr. 3; VI. Fr. 2. Arme nichts. Kein 
Unterschied , ausser wenn das Kind in 
einer andern Gemeinde wohnt, dann hö- 
| Glarus. .. ME zurückgelegten 6. Jahre AN und 2 5ein. Auch die Schreib- heres Schulenld: Gemeindesache, ausnalıns 
. . Repetirschule (nach teriali i i ; Doiträ 7 
KA BE EICHOSCHN EN SEA weise Staatsbeiträge. 
1z | vom 11. Mai 1873). " 
ug . . , . Nach dem zurückgelegten. Jahre Primarschul ‘ Vei 
6. Jahre. Jahre Repetirschule Yon. Gemeindesache mit Staats- 
wenigen Stunden oder beiträgen. 
wenigstens 1jähr. Besuch 
ı Freib einer höhern Schule. 
rel Mit dem 7, Jahre, 3is zum erreichten 15, Nein, auch nicht für die’ Gemeindesache mit Staats- 
I und höheren beiträgen. 
chulen. 
| Solothurn . Kinder, die in der ersten ?} Jahre, Ta, 
Hälfte d. Kalenderjahres ) Gemeindesache. Bürgerkinder zahlen nichts; Kinder aus Gemeindesache mit Staats: 
das 7. Altersjahr vollen- andern Gemeinden zahlen z. B. in der beiträgen. 
den, sind schulpflichtig | Stadt Solothurn Fr. 22. 
Baselstadt . "om Beginn des Schul. ?is zum Schluss des Schul » 
curses desjenigen Ka- _kurses desjenigen Ka- Staatsgesetz. Ohne Unterschied für Primarschüler und Staatssache. 
I an, in wel- lenderjahres, in welchem a dern nd 6; Ol aaa 
chem die Kinder das 7. sie das 14. Altersjahr Pr, 12; für Secundarsc ülerinnen Fr. 12 
Altersjahr zurücklegen zurücklegen, nn On ehe 7 ED in der hö- 
ern Töchterschule Fr. 52. 80. 
1924 125
	        
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