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run Dauer der Schul- Besteht ü ; N } n
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Schweizerische Beginn der Schul- pmflicht überhaupt N Sohul Wale wu Ist das Schulgeld Wie gross ist das Schulgeld, das Wer bestreitet zu-
Kantone. pflicht? > nsbesondere der All der Ze der S in f durch ein Staats- laut Gesetz resp. Beschluss z. B. nächst die Kosten der
tagsschulpflicht? pflicht, resp. d C All gesetz fixwirt oder liegt der Hauptortsbehörden , während für die schulpflich-
; {a0ss Ca . flicht? 7 ‚7 es im Belieben der der Schulpflichtigkeit jährlich zu tigen Kinder bestimm-
DEACHE Gemeinden? entrichten ist? ten Schulen?
Zürich Mit dem zurück 2 nn a
. . gelegten 6 * Jahre Alltags-, 3 Jahre !ei ; .
Jahre, Ergänzungs-, 193. Sing- 2 eb hab War kaieht Alle Kinder sind frei, ob_ In- oder Aus- In erster Linie die Ge-
Ode = Ergänzungs- unentgeltlich. Früher war Jänder. DEE De re N
schule f. diejenigen obli- Schulgeld in der Alltags- lie isch a eC .
N UeUnAE , die nicht die schule: Fr. 3; in der Er- ® ehulen rer
onace ar- oder die Kan- gänzungs- u. Singschule arschwen $ög er
onsschule besuchen. Fr. 1%. Staat die Hauptlast.
Bern. . . . Mit Beginn der Sommer- - Jahre. ra. wenn die Gemeind
schule des Jahres, in wel- N Deschliest N Sehulceln: Durch das Schulgesetz; Fr. 2, resp. Fr. 4 für Geschwister, Kein Zunächst die Gemeinden,
chem das Kind bis u. mit 9. Fr. SON doch können die ihre Unterschied zwischen Bürgern und Nicht- Beiträge des Staates.
TU März das 6. Alters- ech ie En Lehrer anständig bezah- bürgern.
jahr zurückgelegt hat, Familie.° In den facul- Ne Ne Stulncıd De
tativen Secundarschulen hen 8
Luzern 7 s bis Fr. 60. % *
. & Mit: den? bis zum 1. Jan. 3is zum 15. Jahre: doch n der Regel keines; Aus-|
vor Beginn des Schul- auch Halbjahresschulen nahme für Kinder, deren Gemeindesache für die Gemeindesache, Staatsbei
jahres zurückgelegten 6. KErgänzungsschule bis z. Eltern nicht Zur Schnt: Adsnahm SGN: nn se a
Jahre. 16. für die, welche nich! genossenschaft gehören Se
in eine facultative Bez.- 5 N
| Uri Schule gehen.
U Rs 'n der Regel mit dem 8., * Jahre, in Altorf 6 J i i
resp. nach erfülltem 7 , ahre Ja, aber die meisten Ge- Gemeindesache. In Altorf Fr. 3!/, für Knaben, Fr. 5 für Ganz Gemeindesache.
Altersjahre. meinden beziehen keines, Mädchen. In der facultativen Secundar-
Sch schule Fr. 20. Kein Unterschied zwischen
ChWyZ . . 'Mit dem zurückgele ; ) Bürgern und Nichtbürgern.
‘ d gten ‘ Jahre Alltagsschule und in eini ;
Obwalden ad 2 J. Wiederhol.- Schule Ja, in einigen Gemeinden Gemeindesache. her en SEN Arme be- Gemeindesache.
;‚ . Nach dem zurückgelegten 5 Jahre. ini in
6. Altersjahre. - An einigen Orten: Gemeindesache, Ohne Unterschied in den Primarschulen Gemeindesache, doch auch
Nid d Fr. 1 bis 55 an der kantonalen Secundar- Staatsbeiträge.
‘ Nidwalden . . Mit dem 8., facultat. schon 3is zum zurückgelegt schule Fr. 15.
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mit dem 6. Jahre. Tahre. gelegten EA nn den reicheren Gemeindesache. In Stans z. B. Eintheilung der Kinder in Gemeindesache mit Staats-
SEMOIE 6 Vermögensklassen: I. Fr. 6. 60 Schul- beiträgen.
geld; II. Fr. 6; II. Fr. 5; IV. Fr. 4;
V. Fr. 3; VI. Fr. 2. Arme nichts. Kein
Unterschied , ausser wenn das Kind in
einer andern Gemeinde wohnt, dann hö-
| Glarus. .. ME zurückgelegten 6. Jahre AN und 2 5ein. Auch die Schreib- heres Schulenld: Gemeindesache, ausnalıns
. . Repetirschule (nach teriali i i ; Doiträ 7
KA BE EICHOSCHN EN SEA weise Staatsbeiträge.
1z | vom 11. Mai 1873). "
ug . . , . Nach dem zurückgelegten. Jahre Primarschul ‘ Vei
6. Jahre. Jahre Repetirschule Yon. Gemeindesache mit Staats-
wenigen Stunden oder beiträgen.
wenigstens 1jähr. Besuch
ı Freib einer höhern Schule.
rel Mit dem 7, Jahre, 3is zum erreichten 15, Nein, auch nicht für die’ Gemeindesache mit Staats-
I und höheren beiträgen.
chulen.
| Solothurn . Kinder, die in der ersten ?} Jahre, Ta,
Hälfte d. Kalenderjahres ) Gemeindesache. Bürgerkinder zahlen nichts; Kinder aus Gemeindesache mit Staats:
das 7. Altersjahr vollen- andern Gemeinden zahlen z. B. in der beiträgen.
den, sind schulpflichtig | Stadt Solothurn Fr. 22.
Baselstadt . "om Beginn des Schul. ?is zum Schluss des Schul »
curses desjenigen Ka- _kurses desjenigen Ka- Staatsgesetz. Ohne Unterschied für Primarschüler und Staatssache.
I an, in wel- lenderjahres, in welchem a dern nd 6; Ol aaa
chem die Kinder das 7. sie das 14. Altersjahr Pr, 12; für Secundarsc ülerinnen Fr. 12
Altersjahr zurücklegen zurücklegen, nn On ehe 7 ED in der hö-
ern Töchterschule Fr. 52. 80.
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