Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

; niedrig bemessen. So beträgt der Zoll für den Centner Kaffee nur 
Fr. 1. 50 (in Deutschland Fr. 24. 37), für Zucker nur Fr. 3. 50, 
Tabak in Blättern Fr. 3. 50, zubereiteten Fr. 8, Cigarren Fr. 15, 
ne Wein in Fässern Fr. 1. 50, in Flaschen Fr. 3. 50, Sprit in 
Fässern Fr. 3. 50 und Sprit in Flaschen Fr. 8. Reis nur 
15 Centimes, Bier in Fässern nur 75 Centimes. Vergleicht man 
At- mit diesen Zöllen diejenigen von Deutschland, Oesterreich, Italien, 
lte Frankreich, England und anderen Staaten, so sind die letztern 
die bei manchen Artikeln fünf und zehn Mal höher. Der höchste 
bi in der Schweiz überhaupt vorkommende Zollsatz ist 15 Fr. pro 
wie Centner. Eine Anomalie ist der noch bestehende schweizerische 
[On Zoll von 15 Centimes für den Centner Getreide, welcher in den 
die letzten Jahren mehrmals über 500,000 Franken ergeben hat, die 
rm vorzugsweise auf die ärmeren Klassen fallen. Die von dem Züricher 
Crxn Handels- und Industrie- Verein vorgeschlagene mässige Erhöhung 
Zu des Zolls auf Kaffee, Tabak, Zucker und Wein würde nicht nur 
SL eine Beseitigung des Getreidezolls und Eisenzolls, sondern auch 
Cl die Streichung von mehreren hundert Positionen und die noth- 
10 wendige Reduction des ganzen schweizerischen Zolltarifs auf eine 
ten kleine Anzahl von Tarifsätzen ermöglichen. 
Die einzelnen Kantone bestreiten ihre Ausgaben durch den 
des Ertrag ihres Staatsgutes, soweit sie solches besitzen, durch An- 
ıng theile an den Zoll- und Posteinnahmen des Bundes, durch das 
DEN Salzregal, durch Gebühren und in der Hauptsache durch directe 
Aus Einkommens- und Vermögenssteuern, durch Erbschaftssteuern 
ung und durch die sog. Militärpflichtersatzsteuer. 
ad: Ausser diesen Einnahmsquellen der Kantone bestehen ferner 
ind. noch in achtzehn Kantonen Consum- und Ohmgeldsteuern auf 
‚um Wein und geistige Getränke. Dadurch ist im innern Verkehrs- 
Die leben der Schweiz der Zustand einer fernern Abgrenzung der 
AN- Kantone unter sich erhalten worden, denn jeder Kanton ist zum 
kel, Schutz seines Rechts auf Consumogebühren zu Controlmassregeln 
den aller Art an seinen Grenzen und zur Ueberwachung des Ver- 
ehr kehrs gezwungen, worin natürlich eine Belästigung und Beein- 
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