Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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zerischen Kantons zum Anhalt. Das Berner Gesetz über die 
Militärsteuer ist vom 9. Mai 1863, die Vollziehungsverordnung 
vom 20. Mai 1863 und das Gesetz über Abänderung des $ 6 
des Gesetzes über die Militärsteuer vom 3. März 1868. Das 
Gesetz spricht gleich im Eingange die Absicht aus, „die Militär- 
steuer mit der Last des Militärdienstes möglichst in Einklang zu 
bringen.“ Die wichtigsten Bestimmungen, welche die ganze Ein- 
richtung und zugleich die Tendenz einer Erleichterung der unteren 
Klassen charakterisiren, sind in den $8 1, 4 und 5 enthalten, 
welche folgendermassen lauten: 
8 1. Der Militärsteuer unterliegen vom angetretenen 20. bis zum zu- 
rückgelegten 44. Altersjahren folgende Personen, sofern sie nicht auf irgend 
eine Weise der schweizerischen Armee zugetheilt sind: 
a) die Kantonsbürger, wenn sie nicht ausserhalb des Kantons nieder- 
gelassen sind; 
b) die im Kanton niedergelassenen Schweizerbürger aus anderen Kan- 
tonen; 
c) die länger als ein Jahr im Kantone niedergelassenen Nichtschweizer, 
sofern sie nicht durch bestehende Verträge des Kantons Bern mit N 
dem betreffenden Staate von dieser Pflicht befreit sind. / 
Der nämlichen Steuer unterliegen ferner vorübergehend folgende Militärs: 
a) die vom activen Militärdienst wegen Urlaub, Krankheit u. s. w. für 
zwei Jahre oder länger Dispensirten ; 
b) die ausser Activität versetzten und die Uneingetheilten. 
8 4. Von der Entrichtung der Militärsteuer sind befreit: he: 
a) diejenigen, welche ohne ihr Verschulden, infolge von Verwundungen | 
im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienste, Krankheiten oder sel 
Gebrechen davon getragen haben, die sie zu jeglichem Militärdienste du 
untauglich machen; ge 
b) diejenigen, welche aus Grund körperlicher oder geistiger Gebrechen | 
nichts erwerben können, insofern sie nicht ein reines Vermögen von x 
wenigstens Fr. 8000 oder ein Einkommen von wenigstens Fr. 400 die 
besitzen oder von Seite ihrer Eltern eine Anwartschaft auf ein Ver- VO! 
mögen von wenigstens Fr. 3000 haben;; u 
c) Sectionsschreiber, Postläufer, Landjäger und Instructoren ; 
d) die Notharmen, sowie die aus Spend- und Krankenkassen, überhaupt Ra 
alle von öffentlichen Armenfonds Besteuerten, so lange diese Be- sel 
steurung währt; 
e) diejenigen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihnen 
nach den bisher bestandenen Gesetzen obgelegene Militärpflicht voll- de 
ständig erfüllt haben. glı 
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