— 137 —
1e 8 5. Die Militärsteuer wird auf folgende Weise bestimmt:
a) jeder Beitragspflichtige bezahlt jährlich für seine Person, abgesehen
© vom Vermögen, Einkommen oder Erwerb, für seine Dienstbefreiung
6 als solche,
28 im 20.—32, Altersjahr Fr. 5. —
De „ 33.—40. “ 9 —
. „41.—44. . B
UM b) überdiess besahlt derselbe jährlich eine Abgabe im Verhältniss zum
a- Vermögen, Einkommen und Erwerb nach folgendem Massstabe:
an 1. von je Fr. 1000 Vermögen
u im 20.—32. Altersjahr Fr. 1. 50
? „ 383.—40. 5 „ 1. —
„ 41.—44. » „ — 50
u- 2. von je Fr. 100 reinem Einkommen oder Erwerb
ad im 20.—32. Altersjahr Fr. 2. —
„ 383.—40. ” » x 50
re SA EL
c) Einkommen oder Erwerb von Fr. 300 und weniger ist nicht zu be-
I= rechnen und als Maximum der Militärsteuer eines Jahres wird die
Summe von Fr. 500 bestimmt.
ar,
nit y5 . . .
II. Zur Charakterisirung der wichtigsten directen Steuern
SE der einzelnen Kantone.
Ür n
1. Der Kanton Zürich.
Der Kanton Zürich nimmt in der Eidgenossenschaft eine so
en hervorragende Stellung ein, er hat seit länger als einem Men-
er schenalter das Princip der directen Besteuerung so entschieden
ste durchgeführt und fortgebildet und seine neueste Steuergesetz-
gebung von 1869 hat die öffentliche Aufmerksamkeit wieder so
ven . Le ANDI . x .
on vielseitig beschäftigt, dass es wohl gerechtfertigt erscheinen wird,
00 die zur Erleichterung der Arbeiterbevölkerung im Steuerwesen
7 von dem Kanton Zürich ergriffenen Schritte etwas ausführlicher
zu behandeln, was uns bei andern Kantonen aus Mangel an
ıpt Raum in dem Rahmen dieses Berichtes leider nicht möglich
Be- sein wird.
en Schon die Züricher Verfassung von 1831 hatte die For-
Xl- derung gestellt, dass alle Einwohner des Kantons möglichst
gleichmässig nach Vermögen, Einkommen und Erwerb zu den