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nd bisher zu besteuern. Da die Progression consequent durch-
zu geführt schliesslich dazu führt, das Einkommen selbst ganz auf-
rt- zuzehren und von jedem Mehrerwerb über eine gewisse Grenze
die hinaus abzuschrecken, so hat man in dem Züricher Gesetz eine
der bestimmte Grenze vorgeschrieben, welche die Progression nicht
der überschreiten soll. Demgemäss enthält nunmehr Art. 19 der
ıch Züricher Verfassung folgende Bestimmungen: »Die Steuer vom
des Einkommen und vom Vermögen ist nach Klassen zu ordnen nach
ing dem Grundsatze mässiger und gerechter Progression. Geringe
3e- Vermögen arbeitsunfähiger Personen, sowie von jedem Einkommen
uS- ein zum Leben unbedingt nothwendiger Betrag sind steuerfrei.
en Die Progression soll beim Einkommen den fünffachen und beim
cch Vermögen den doppelten Betrag des einfachen Steueransatzes
ro- nicht übersteigen.«
‚tS- In Gemässheit dieser Verfassungsbestimmungen ist das
neue Züricher Steuergesetz vom 2. März 1870 entworfen. Es ist
NS- zu demselben erläuternd zu bemerken, dass schon seit dem
uer Steuergesetz vom 29. Juni 1832 im Kanton Zürich mit Rück-
ing sicht auf das durch Arbeit gewonnene Einkommen der Grund-
satz der Erleichterung nach unten galt, und dass die Verfassung
;tet vom 18. April 1869 nur den weiteren Schritt that, dass sie
der in Art. 19, Absatz 2 auch für das Kinkommen aus Vermögen
die Progression unter Beschränkungen festsetzte. Der $ 11 des
zen neuen Gesetzes führt diese Forderung der Verfassung in der
ht, Weise aus, dass von Vermögen oder Theilen von Vermögen,
‚en. welche zwischen 100 und 20,000 Fr. sich halten, nur fünf Zehn-
zen theile in den Steuerkataster gesetzt werden, von den weiteren
ro- 30 Tausenden 6 Zehntheile, von den weiteren 50 Tausenden 7
das Zehntheile, von den folgenden 100 Tausenden 8 Zehntheile, von
her den weitern 200 Tausenden 9 Zehntheile, von jedem Mehrbetrag
en, endlich 10. Zehntheile und dass sodann von jedem Tausend der
nen so eingetragenen Theile der gleiche Steuerbetrag erhoben wird.
ge- Um die untern Klassen noch weiter zu erleichtern hat man
als gestattet, dass von dem Vermögen von Waisen und andern arbeits-
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