Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

«Sn 
= $ 3. Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen : 
a) Das Staatsgut, die für Kirchen-, Schul- und Armenzwecke bestimmten 
mM Güter und Stiftungen, sowie die den Gemeinden gehörenden Gebäude, 
“) Liegenschaften und Mobilien, welche öffentlichen Zwecken dienen 
17 und keinen Ertrag abwerfen. 
, b) Das ausser dem Kanton befindliche, aus Grundeigenthum bestehende 
it oder mit solchem verbundene Besitzthum eines Kantonseinwohners, 
ig wenn für dasselbe da, wo es liegt, eine Vermögens- oder Einkommens- 
1 steuer zu entrichten ist. 
n c) Das in $ 2, c bezeichnete Vermögen, wenn dasselbe am Wohnort des 
Eigenthümers einer Vermögens- oder Einkommenssteuer unterliegt, 
N d) Die von den Pflichtigen benutzten Kleider, Bücher, Feld- und Hand- 
werksgeräthschaften und der nöthige Hausrath. 
I Ferner können von dem Vermögen von Waisen und anderer arbeits- 
unfähiger Personen je nach dem Grade des Bedürfnisses Beträge bis auf 
N 3000 Fr., für den einzelnen gerechnet, von der Staatssteuer ausgenommen 
(el werden, 
N $ 4. Der Einkommenssteuer ist unterworfen : 
7 Der Erwerb und das Einkommen der im Kanton wohnenden Bürger 
er und der Niedergelassenen und der im Kanton bestehenden Corporationen. 
$ 5. Von der Einkommenssteuer sind ausgenommen : 
q a) Der jährliche Ertrag an Zinsen, Renten, Leibgedingen, welcher auf 
ein als Vermögen zu versteuerndes Capital sich gründet. 
b) Von jedem Einkommen ein Betrag von Fr. 500 (Art. 19, Absatz 3 
der Verfassung). 
. $ 6. Bei Berechnung des Vermögens von im Kanton wohnenden 
Pflichtigen sind von dem Gesammtwerth des Besitzthums allfällige Schul- 
den in Abzug zu bringen. Bei steuerpflichtigem Besitzthum von Aus- 
wärtswohnenden darf ein Abzug darauf haftender Schulden nur statt- 
finden, wenn der Pflichtige sich darüber ausweisen kann, dass dasselbe im 
Verhältniss zu seinem übrigen Vermögen nicht unverhältnissmässig mit 
Schulden belastet ist. 
X $ 7. Bei Berechung von Einkommen, welches von der Betreibung 
eines Gewerbes herrührt, sind höchstens 5 vom Hundert des Betriebs- 
nt capitals, sowie die mit Gewinnung des Einkommens verbundenen Unkosten, 
Sn jedoch mit Ausschluss der Haushaltungskosten, in Abzug zu bringen. 
In $ 8. Die Activbürgersteuer haben zu entrichten alle im Kanton woh- 
Sn nenden Bürger und Niedergelassenen, welche in kantonalen Angelegenheiten 
stimmberechtigt sind. 
- 8 9. Bei der Vermögens- und Einkommenssteuer beginnt die Steuer- 
N pflicht mit dem Zeitpunkt, in welchem Jemand zu einem steuerbaren Besitz- 
thum oder Einkommen gelangt. 
in Kantonsfremde werden mit dem Zeitpunkte steuerpflichtig, in welchem 
sie in das Verhältniss der Niedergelassenen treten,
	        
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