Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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zu 5 NB5. Die übrigen Paragraphen enthalten Bestimmungen über die 
rd, Selbsttaxation: der Pflichtigen ($$ 15—19), über die Taxation der Steuer- 
commission und deren Verfahren ($$ 20--25), über die amtliche Inventari- 
in- sirung ($$ 26—30), über die Recurscommission ($$ 31—33), über den Steuer- 
ter bezug ($$ 34—37) und endlich über die Folgen unrichtiger Angaben 
(88 38—39). Wer sein Vermögen unvollständig versteuert hat, soll das 
Fünffache der in den letzten zwei Jahren dem Staat zu wenig bezahlten 
Beträge nachzahlen, 
en 
2. Der Kanton Bern. 
NB. Da dieser Bericht nur beabsichtigt, die kantonalen 
Vermögens-, Einkommens- und Personalsteuern soweit zu be- 
leuchten, als es zur tiefern Beurtheilung der Arbeiter- und Fabrik- 
Verhältnisse nothwendig erscheint, so begnügen wir uns damit, 
Sr im Nachstehenden die Hauptbestimmungen der einzelnen kanto- 
nalen Gesetze auszugsweise mitzutheilen : 
ın- 
a. Gesetz des Kantons Bern über die Vermögenssteuer. 
(Vom 15. März 1856.) 
A- 
$ 1. Die Vermögenssteuer wird erhoben: 
1. Vom Grundeigenthum (Gebäuden und Grundstücken). 
2. Von den Capitalien. 
8 2, Ausgenommen von der Steuer sind u. A.: 
Grundeigenthümer, deren Gesammtgrundeigenthum den Totalwerth von 
100 Fr. nicht übersteigt. 
er, $ 4. Der Capitalwerth des Grundeigenthums wird durch eine amt- 
liche Schatzung nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgemittelt. 
8 37. Die Steuer von dem Grundeigenthume lastet auf dem Eigen- 
de thümer.. Jeder Grundsteuerpflichtige hat aber das Recht, die auf sein ver- 
jes steuerbares Grundeigenthum versicherten versteuerbaren Capitale oder Ren- 
ten (8 45), welche er selbst zu verzinsen oder zu bezahlen hat, von seinem 
in das Steuerregister aufgenommenen versteuerbaren Grundeigenthums- 
capital abzuziehen, innert der durch die jährliche Verordnung über die 
3, Berichtigung der Steuerregister bestimmten Frist. 
ans Die Steuerpflicht auf Nutzungsrecht auf fremdem Grundeigenthum 
haftet zunächst auf dem Nutzungsberechtigten. 
‚on Der Steuerverwaltung gegenüber ist jedoch der Grundeigenthümer mit- 
&— verhaftet, und es hat dieselbe die Wahl, sich an den Einen oder Andern 
zu halten.
	        
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