= 146 —
gemäss auszufertigen und die Richtigkeit seiner Erklärung durch seine
Unterschrift zu beurkunden. Wer das unterlässt, wird abgeschätzt und
geht des Rechtes verlustig, gegen diese Abschätzung Einspruch zu erheben.
Die Einkommensteuerregister der Gemeinden sind von einer Bezirkssteuer-
commission zu prüfen und resp. abzuändern. — Wer im Fall der Selbst-
schätzung steuerbares Einkommen entweder gar nicht oder unvollständig
angibt, hat im Entdeckungsfalle die zweifache dem Staat in den letzten
10 Jahren entzogene Steuer zu entrichten. Die Erben des Steuerpflichtigen
haften dem Staate für diesen Betrag.)
3. Der Kanton Luzern.
Steuergesetz des Kantons Luzern.
‘(Vom 18. Herbstmonat 1867.)
8 2. Zur Erhebung von directen Steuern sind berechtigt:
a) die Einwohnergemeinden für das Polizeiwesen ;
b) die Ortsbürgergemeinden für das Armenwesen;
c) die Kirchgemeinden für das Kirchen wesen;
Der Regierungsrath kann auch andern gesetzlich organisirten
Gemeinden eine Steueranlage bewilligen, wo das Bedürfniss dazu
nachgewiesen wird.
d) der Staat für die Bedürfnisse desselben.
8 6. Bei Staatssteuern ist steuerbar:
a) der Erwerb von allen im Kantone befindlichen Liegenschaften (Grund-
stücke und Gebäude); |
b) der persönliche Erwerb aller Einwohner, Corporationen, Gesellschaften n
oder Genossenschaften, die im Kanton ihr Domicil oder einen Stell-
vertreter haben oder ein Gewerbe betreiben ;
c) das bewegliche und das im Kanton befindliche unbewegliche Ver- .
mögen aller unter lit, b aufgezählten Steuerpflichtigen; ferner das N
Polizei- und Armengut der Gemeinden ; g
d) das Vermögen von im Kanton liegendem Grundeigenthum, dessen pe
Eigenthümer, ob Bürger oder Fremder, ausser dem Kanton wohnt.
8 7. Für die ordentliche Staatsverwaltung darf keine Staatssteuer be
bezogen werden. Sie darf nur eintreten zur Tilgung der dermalen vorhan- 5
denen Schulden und Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben. ©
Ausserordentliche Ausgaben für Vertheidigung des Vaterlandes vor-
behalten, darf die Staatssteuer nicht mehr als Eins vom Tausend betragen
und in einer Periode von vier Jahren nur zweimal bezogen werden, w
8 8. Von der Zahlung einer persönlichen Erwerbssteuer sind frei:
a) Knechte und Mägde, die bei ihren Meisterleuten Kost und Wohnung
erhalten, und deren Lohn in Geld Fr. 300 nicht übersteigt; ebenso .
Handwerksgesellen ;