Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

= 
fr. 150 jährlichen Erwerbes sind wie Fr. 1000 Vermögen zu besteuern. 
8 17. Als steuerbares Vermögen ist zu betrachten alles im Kanton 
befindliche Grundeigenthum (Grundstücke oder Gebäude), sowie alles be- 
wegliche Eigenthum, wo immer dasselbe sich befinde und worin es bestehe, 
seien es Handels- oder Fabrikfonds, Fahrnisse, Forderungen, Pfandbriefe, 
Actien etc. 
Dabei kommt nicht in Betracht, ob die Unterpfande, worauf die Pfand- 
briefe, oder die Gesellschaften, auf welchen die Aetien und Obligationen 
haften mögen, im Kanton oder anderwärts sich befinden mögen. 
Bei Besteurung soll das Vermögen, welches in Grundeigenthum ausser 
dem Kantone liegt, nicht in Betracht fallen. 
Hausräthliche Effecten bis auf den Werthbetrag von 500 Fr. werden 
in keinen Anschlag gebracht. 
Von dem Gesammtguthaben sind die Schulden des Steuerpflichtigen, 
seien es liegende oder fahrende, in Abzug zu bringen, und der Ueberschuss 
ist steuerbares reines Vermögen. 
$ 18. Bei unter Vormundschaft stehenden Personen ist von dem aus- 
gemittelten Vermögen, sofern dasselbe unter 6000 Fr. steht, ein Fünftel 
(20%) in Abzug zu bringen. 
$ 19. Bei Nutzniessungen, fliesse der Nutzen aus beweglichem oder 
unbeweglichem Gute, ist der Nutzniesser an der Stelle des Eigenthümers, 
gleich diesem, steuerpflichtig. 
Bei Pensionen oder Leibrenten gilt deren zwanzigfacher Betrag als 
Steuercapital. 
8 20. Das steuerbare reine Vermögen und der persönliche Erwerb 
eines jeden Steuerpflichtigen wird vom Gemeinderathe (Armen- und Waisen- 
rath) mit Zuziehung des Rechnungsausschusses und Suppleanten taxirt. 
Bei der Taxation für die Mitglieder des Gemeinderathes und des 
Rechnungsausschusses begibt sich jeweilen das betreffende Mitglied in 
Ausstand. 
Gegen jede der erfolgten Taxationen kann der Recurs an den Regierungs- 
rath ergriffen werden. 
S$ 21. Alle vier Jahre ist eine ganz neue Taxation des Vermögens 
$ 20) und des persönlichen Erwerbes in allen Gemeinden vorzunehmen. 
4. Der Kanton Urt. 
Der Kanton Uri hat noch keine directe Vermögens- und 
Einkommenssteuer. 
Als indirecte Steuern bestehen in Uri das Salzregal, das 
Ohmgeld und die Stempelgebühren. Ferner erhebt man mässige 
Auflagen von denjenigen, welche Vieh auf die im Bezirkseigen- 
1Äf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.