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> thum befindlichen Alpen treiben. Endlich bezieht der Kanton
N noch Einkünfte aus seinen Domänen, aus den sehr erheblichen
} Zoll- und Postentschädigungen, welche die Eidgenossenschaft den
8, Kantonen leistet, sowie aus den Gebühren für die Rechtspflege,
n aus den hier noch bestehenden Strafgeldern für aussereheliche
an Kinder etc.
er
5. Der Kanton Schwyz.
en
Steuergesetz des Kantons Schwyz
N, vom 10. Herbstmonat 1854.
SS 8 1. Die Mittel zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse werden, inso-
weit der Ertrag des Staatseigenthums, der Regalien und der bestehenden
ST indireeten Abgaben zur Deckung derselben nicht ausreicht, ans directen
bel Steuern erhoben.
. 8 9, Die directen Steuern werden bezogen :
I a) von dem Grundeigenthum (Gebäude und Liegenschaft);
b) vom Capitalvermögen ;
ce) von Leibrenten und Pensionen;
als
d) vom Kopfe.
& 3. Alles Grundeigenthum im Kanton, welches Kantonsbewohnern
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ar oder Auswärtigen angehört, ist steuerpflichtig.
8 4. Das steuerbare Capitalvermögen begreift:
be a) alle Capitalien;
in b) alle Zehnten, Grundzinse und andere Gefälle;
c) alle Obligationen und andere zinsbare Forderungen ;
a8 d) alle in einem Gewerbe, einer Handlung, Fabrikation oder in andern
? Unternehmungen liegenden Fonds.
RS 8 5. Von der Grundeigenthums- und Capitalsteuer sind ausgenommen :
a) das gesammte Staatsgut;
b) das Bezirks-, Gemeinde-, Kirchen-, Schul-, Pfrund- und Armengut;
ce) das Vermögen eines jeden Kantonsbewohners, das nicht mehr als
1000 Fr. beträgt;
d) das Besitzthum von Wittwen und Waisen, sofern dasselbe den Betrag
nd von Fr. 2000 nicht übersteigt;
e) die auf schwyzerischen Liegenschaften haftenden Capitalien, welche
im Besitz von Nichtkantonsbewohnern sind;
las f) das Vermögen von Kantonsbewohnern, welches ausser dem Kanton
ige Schwyz liegt, sofern nachgewiesen werden kann, dass es auswärts
versteuert werden muss.
EN- g) die zum Betrieb der Landwirthschaft nothwendigen Fonds.