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$ 6. Leibrenten und Pensionen sind steuerpflichtig , sofern der Jähr-
liche Betrag derselben 100 Fr. übersteigt.
8 7. Der Kopfsteuer unterliegt jeder majorenne männliche Einwohner
des Kantons.
Ausgenommen sind Almosengenössige, welche aus öffentlichen Anstalten
Unterstützung geniessen, und andere notorisch Arme.
$ 14. Die Einheit des Steuerbetrages vom Grundeigenthum und
Capitalvermögen ist 1 vom Tausend. Die Behörden bestimmen alljährlich,
in welchem Verhältniss zu dieser Einheit die Steuer erhoben werden soll.
$ 15. Der Steuerpflichtige hat sein ganzes reines Vermögen an Grund-
eigenthum und Capitalien anzugeben und zu versteuern. Als solches wird
angesehen der Mehrbetrag, welcher sich ergibt, wenn von dem Gesammt-
werth des steuerpflichtigen Vermögens -die Gesammtsumme der Schulden
abgezogen wird.
$ 18. Leibrenten und Pensionen werden, wenn 1 vom Tausend Ver-
mögen bezogen wird, von 101 Fr. an mit 1 vom Hundert des jährlichen
Betrages besteuert.
$ 19. Jeder Kopfsteuerpflichtige bezahlt sein Kopfgeld im Verhältniss
zur Vermögenssteuer und zwar so, dass 1 Franken Kopfgeld der Ver-
mögenssteuer von 1 vom Tausend gleichgestellt wird.
NB. Ein Entwurf des Regierungsrathes und der kantons-
räthlichen Specialcommission vom 13. Februar 1873 betreffend
ein neues Steuergesetz schlägt folgende Steuern vor:
1. Vermögenssteuer: a) von Liegenschaften.
b) » Capitalien.
2. Einkommensteuer: a) » Einkommen und Gewerbe.
b) » Leibrenten und Pensionen.
3. Kopfsteuer.
Dieser neueste uns vorliegende Entwurf, welcher wichtige
Reformen vorschlägt, war provocirt durch Petitionen und hätte
in einer ad hoc veranstalteten Versammlung des Kantonsrathes
berathen werden sollen. Da verlangte man im Kantonsrathe
noch Anfrage an die Kreisgemeinden, ob man überhaupt eine
Revision wolle. Dieser Antrag fand im Kantonsrathe eine Mehr-
heit und nachdem einmal die Losung ausgetheilt war, verneinten
auch die Kreisgemeinden die Vorfrage über die Revision, so dass
wieder einmal Alles beim Alten bleiben muss,
ZEN