Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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Handwerksgesellen ; endlich jede andere Person, deren Gesammterwerb 
jährlich nicht Fr. 500 erreicht; ar 
c) Leibrenten und Pensionen, deren jährlicher Betrag Fr. 150 nicht Al 
übersteigt. F 
d) Wirthe sind berechtigt, gegen den Staat einen Drittel der bezahlten 
Wirthschaftstaxe von ihrer Erwerbsteuer in Abzug zu bringen. 
8 7. Der Kopfsteuer unterliegt: 
Jede im Kanton sesshafte Person männlichen oder weiblichen Ge- 
schlechts, nachdem sie das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat. 
Davon sind ausgenommen : 
Solche, welche aus öffentlichen Anstalten Unterstützung geniessen, je 
und andere notorisch Arme. 30 
Ferner Alle oder Einzelne einer Familie, ganz oder theilweise, nach ük 
besondern Umständen, wenn die Familie wenigstens sechs steuerpflichtige re 
Mitglieder zählt und diese zusammen nicht über 3000 Fr. Vermögen be- 
sitzen; — solche jedoch nur auf ein in festzusetzender Frist eingereichtes 
Verlangen. 
$ 15. Bei Berechnung von Einkommen, resp. Erwerb, welcher von 
der Betreibung ‚eines Gewerbes herrührt, sind 5°, des Betriebscapitals 
welch’ letzteres in der Eigenschaft in einem Gewerbe, einer Handlung, 
Fabrikation oder in andern Unternehmungen liegender Fonds einfach mit ZU 
der Vermögenssteuer belastet ist, — sowie die mit Gewinnung des Erwerbes n 
verbundenen Unkosten, jedoch mit Ausnahme der Haushaltungskosten, in dı 
Abzug zu bringen, 
Anlage der Vermögenssteuer. 
8 16. Für die Vermögenssteuer wird der Masstab von Fr. 1000 zu 
Grunde gelegt und der zu erhebende Steuerbetrag nach Zehntel-Franken 
bestimmt. 
$ 17. Bei Leibrenten und Pensionen gilt deren 20facher Betrag als 
Steuercapital. Wenn ein Jahreserträgniss Fr. 150 nicht übersteigt, so ist 
es steuerfrei; sonst aber ist es im Vollen zu versteuern. ' 
Anlage der Erwerbssteuer. A 
$ 18. Für die Erwerbssteuer, darin das Einkommen ausser den Leib- 
renten und Pensionen miteinbegriffen ist, wird der Masstab von Fr. 100 zu 
Grunde gelegt und der zu erhebende Steuerbetrag folgendermassen bestimmt: 
Der Erwerb, das Einkommen in diesem Artikel fortan darunter mit- 
verstanden und damit zusammengerechnet, unter Fr. 500 ist steuerfrei. 
Wird !/, %0 als Vermögenssteuer bezogen, so bezahlt: 
Wer Fr. 500 erwirbt, Fr. -—. 50. 
» 9 000 # a 70. 
Bi 7700 ” zZ 
» 2 800 % 2), 
wa um 900 = od. 
u 1000 = 
I.
	        
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