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ırb Vom 10. bis und mit dem 29. Hundert wird !/, und vom 30. Hundert
an 1 Fr. von jedem Hundert Franken Erwerb erhoben; jeder Pflichtige,
;ht der mehr als Fr. 1000 versteuert, ist aber berechtigt, von seinem Erwerb
Fr. 400 als steuerfrei abzuziehen.
;en Ausführung:
Fr. 1100 weniger 400 == Fr. 700; bezahlt Fr. 3'/.
„ 1200 » 400 = » 800, ” » 4.
® 2000: 400 = „. 1600, 5 Be
25000 % 400 = , 2600, # „mau.
Für jedes Hundert Franken über 3000 wird dem Ansatz von Fr. 18
N, je Fr. 1 zugeschlagen. — Beträgt der Ansatz. der Vermögenssteuer 1 oo:
so werden obige Ansätze der Erwerbssteuer verdoppelt u. s. f., sowie selbe
ch überhaupt jeweilen im ähnlichen Verhältniss zur Vermögenssteuer be-
ige rechnet wird.
be- Anlage der Kopfsteuer.
tes $ 19. Die Kopfsteuer beträgt, wenn Eins vom Tausend Vermögen
enthoben wird, 1 Fr.; sie vermehrt und vermindert sich je, nach dem
ron Ansatze der Vermögenssteuer von 10 zu 10 Rp,
als Allgemeine Bestimmungen.
18) $ 20. Der Betrag der Steuerleistung wird durch Taxation ausgemittelt,
nit zunächst durch Selbsttaxation des Pflichtigen, sodann durch den Einwohner-
bes gemeinderath, endlich mittelst specieller Ausübung der Obercontrole durch
mm den Regierungsrath.
Zu er ; ;
CH 7. Der Kanton Nidwalden.
; Das directe Steuerwesen des Kantons Nidwalden ist durch
als .
ist Gesetz vom 5. Juni 1848 und 16. August 1865 geordnet.
Danach besteht daselbst als Landessteuer gegenwärtig eine Ver-
mögenssteuer, deren Höhe jedes Jahr von der im Mai abgehal-
‚ib- tenen Nachlandsgemeinde festgestellt wurde. Gegenwärtig ist
zu . - .
a der Ansatz auf zwei von tausend Franken Vermögen fixirt worden.
ıit- Die Hauptbestimmungen der betr. Gesetze lauten:
Gesetz
vom 5. Brachmonat 1848 und vom 16. August 1865.
I. Bezeichnung der Steuerpflichtigen.
Das steuerbare Vermögen des Landes ist theils unbewegliches, theils
bewegliches oder fahrendes.
In die Klasse des unbeweglichen Vermögens gehören alle Liegen-
schaften im Umfang unsers Kantons d. h. alles Gemeindeland, Wiesen,
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