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Pflanzland, Weiden, Alpen, Waldungen, Seefahrtsgerechtigkeiten und Ge- deı
bäulichkeiten. ant
Bewegliches Vermögen sind Gelder, Vieh, Waarenlager, Ansprachen )
u, 8, W. Vo
II. Besteuerung des unbeweglichen Vermögens. gel
1. Güter, Particularalpen, Waldungen, Gebäulichkeiten und Seefahrts- let;
gerechtigkeiten werden im allgemeinen nach der Güterschatzung und die Me
Gemeindealpen nach der Stuhlung (d. h. nach der Anzahl der auf die I
Alpen getriebenen Viehhäupter) versteuert. ve
(NB. Bei der Güterschatzung, welche durch eine vom Landrath ge- rat
wählte Commission geschieht, wird „Alles auf den Liegenschaften Nutzen Fr:
abwerfende in Anschlag gebracht und zwar so viel möglich in einem ste:
Mittelertrage von 3 Jahren.“ $ 1. „Sämmtliche Wohnhäuser auf dem
Lande so wie in den Dörfern sollen in einem sehr billigen Werthe, jedoch Gle
auch mit Berücksichtigung: des zu beziehenden oder selbst zu versitzenden unt
Hauszinses und darauf zu betreibenden Gewerbes gewürdigt werden. Be:
Fabriken, Mühlen, Holzsägen etc, werden mit Berücksichtigung des Ver-
dienstes gewürdigt.“ —) ob
2, „Da der Liegenschaftsbesitzer als solcher für sich nur so viel zu deı
steuern hat, als nicht fremde Capitalien oder Versicherungsverschreibungen, der
von denen gleich den Gülten der Zins bezogen wird, darauf haften, so
entrichtet er dennoch die volle Steuer des Güterschatzungsbetrages, kann es
aber den Capital- oder Zinsbesitzern, seien sie hiesige Landsleute oder de1
Fremde, das Betreffende vom Zinse in Abrechnung bringen. kol
III. Besteuerung des beweglichen, fahrenden Vermögens. gel
„Das bewegliche oder fahrende Vermögen ist sofern zu versteuern, hol
als es als zinstragend oder Nutzen abwerfend betrachtet werden kann.
(NB. Das Gesetz zählt die Kategorien an Vieh, Waarenlager, Gelder bri
und Baargeldansprachen, die. im Auslande haften, weiter auf und enthält ni
genaue Vorschriften über Schatzung des Viehes, wonach z. B. eine Kuh auf
170 Fr., ein Pferd: von 3—10 Jahren auf 340 Fr. geschätzt wird.) wo
Ein weiteres Gesetz vom 18. December 1850 enthält Bestimmungen Sn
über Steuerfreiheit des Kirchen- und Pfrundvermögens, Schul- und Armen- ist.
guts. — erf
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der
8. Der Kanton. Glarus. Ta
Der Kanton Glarus hat das neueste, an der Landsgemeinde Sn
vom 11. Mai 1873 beschlossene und mit diesem Tage auch in get
Kraft getretene Steuergesetz. Da die Arbeiter und kleinen vol
Landwirthe die Mehrheit des souveränen Volkes von Glarus bil-