Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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Pflanzland, Weiden, Alpen, Waldungen, Seefahrtsgerechtigkeiten und Ge- deı 
bäulichkeiten. ant 
Bewegliches Vermögen sind Gelder, Vieh, Waarenlager, Ansprachen ) 
u, 8, W. Vo 
II. Besteuerung des unbeweglichen Vermögens. gel 
1. Güter, Particularalpen, Waldungen, Gebäulichkeiten und Seefahrts- let; 
gerechtigkeiten werden im allgemeinen nach der Güterschatzung und die Me 
Gemeindealpen nach der Stuhlung (d. h. nach der Anzahl der auf die I 
Alpen getriebenen Viehhäupter) versteuert. ve 
(NB. Bei der Güterschatzung, welche durch eine vom Landrath ge- rat 
wählte Commission geschieht, wird „Alles auf den Liegenschaften Nutzen Fr: 
abwerfende in Anschlag gebracht und zwar so viel möglich in einem ste: 
Mittelertrage von 3 Jahren.“ $ 1. „Sämmtliche Wohnhäuser auf dem 
Lande so wie in den Dörfern sollen in einem sehr billigen Werthe, jedoch Gle 
auch mit Berücksichtigung: des zu beziehenden oder selbst zu versitzenden unt 
Hauszinses und darauf zu betreibenden Gewerbes gewürdigt werden. Be: 
Fabriken, Mühlen, Holzsägen etc, werden mit Berücksichtigung des Ver- 
dienstes gewürdigt.“ —) ob 
2, „Da der Liegenschaftsbesitzer als solcher für sich nur so viel zu deı 
steuern hat, als nicht fremde Capitalien oder Versicherungsverschreibungen, der 
von denen gleich den Gülten der Zins bezogen wird, darauf haften, so 
entrichtet er dennoch die volle Steuer des Güterschatzungsbetrages, kann es 
aber den Capital- oder Zinsbesitzern, seien sie hiesige Landsleute oder de1 
Fremde, das Betreffende vom Zinse in Abrechnung bringen. kol 
III. Besteuerung des beweglichen, fahrenden Vermögens. gel 
„Das bewegliche oder fahrende Vermögen ist sofern zu versteuern, hol 
als es als zinstragend oder Nutzen abwerfend betrachtet werden kann. 
(NB. Das Gesetz zählt die Kategorien an Vieh, Waarenlager, Gelder bri 
und Baargeldansprachen, die. im Auslande haften, weiter auf und enthält ni 
genaue Vorschriften über Schatzung des Viehes, wonach z. B. eine Kuh auf 
170 Fr., ein Pferd: von 3—10 Jahren auf 340 Fr. geschätzt wird.) wo 
Ein weiteres Gesetz vom 18. December 1850 enthält Bestimmungen Sn 
über Steuerfreiheit des Kirchen- und Pfrundvermögens, Schul- und Armen- ist. 
guts. — erf 
fül 
der 
8. Der Kanton. Glarus. Ta 
Der Kanton Glarus hat das neueste, an der Landsgemeinde Sn 
vom 11. Mai 1873 beschlossene und mit diesem Tage auch in get 
Kraft getretene Steuergesetz. Da die Arbeiter und kleinen vol 
Landwirthe die Mehrheit des souveränen Volkes von Glarus bil-
	        
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