Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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- freuen hat, treffen “müssten. Dagegen hatte er getrachtet, dem 
“b- wahren Gedanken, welcher jeder Art von Abweichung vom reinen 
Lu- Proportional-System zu Grunde liegt, gleichwohl gebührende 
Se, Rechnung zu tragen, indem er eine namhafte Erleichterung der 
;ht mittleren und kleinen Vermögen, auf welche allerdings die Steuern 
tel am stärksten drücken, eintreten liess. Es sollte dies durch den 
Ig- Vorschlag geschehen, bei Vermögen unter 25,000 Fr. nur 60 %/, 
nd in Rechnung zu ziehen und auch bei grösseren Vermögen jeweilen 
ak- die ersten Fr. 25,000 ebenfalls nur mit 60 °/, zu berechnen. 
ahr Hieraus folgt, dass beispielsweise ein Vermögen von Fr. 10,000 
1e- nur mit Fr. 6000, ein solches von Fr. 15,000 nur mit Fr. 9000 
en, auf den Steuerrodel kommt und also hievon die Steuer bezahlt; 
be- aber auch bei Vermögen von 40, 50, 70,000 — die noch immer 
ter zw den mittleren gehören — entsteht daraus eine namhafte Kr- 
re, leichterung: Fr. 40,000 z. B. werden zerlegt in 25,000 und in 
kes Fr. 15,000; jene kommen nur mit 60 °%,, also mit Fr. 15,000, 
en, die letzten dagegen voll zur Berechnung; das Vermögen wird 
‚ft also aufgetragen mit Fr. 30,000 oder 3/, seines wirklichen Be- 
hen trages. Bei Fr. 50,000 steigt die Ziffer, aus welcher die Steuer 
die berechnet wird, nach der gleichen Methode auf Fr. 40,000 (*/;), 
em bei Fr. 60,000 auf 50,000 (*/;) u. s. f. — Ausserdem sollte 
nte (nach $ 11 des Entwurfes) bei verdienstlosen Wittwen, Waisen, 
(er- gebrechlichen oder alten Personen, sofern das Vermögen weniger 
ster als Fr. 20,000 beträgt, nur die Hälfte des, nach obigen Grund- 
Art sätzen ohnehin schon reducirten Betrages auf das Register ge- 
len, tragen werden: bei Fr. 15,000 käme also in diesen Fällen nur 
das die Hälfte von Fr. 9000 mithin Fr. 4500 zur Versteuerung, 
nd- und das gänzlich steuerfreie Vermögen von Wittwen und Wai- 
sen, das bisher Fr. 6000 betrug, sollte nunmehr Fr. 10,000 
en- betragen. 
der Ein zweiter Punkt betraf die Art und Weise der Ausmit- 
em telung. Hier stehen sich gegenüber: das System der amtlichen 
irte Schätzung und das der Selbsttaxation, und auch hier gelangte 
er- der Landrath zu der Ansicht, dass — was sich auch vom theo-
	        
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