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- freuen hat, treffen “müssten. Dagegen hatte er getrachtet, dem
“b- wahren Gedanken, welcher jeder Art von Abweichung vom reinen
Lu- Proportional-System zu Grunde liegt, gleichwohl gebührende
Se, Rechnung zu tragen, indem er eine namhafte Erleichterung der
;ht mittleren und kleinen Vermögen, auf welche allerdings die Steuern
tel am stärksten drücken, eintreten liess. Es sollte dies durch den
Ig- Vorschlag geschehen, bei Vermögen unter 25,000 Fr. nur 60 %/,
nd in Rechnung zu ziehen und auch bei grösseren Vermögen jeweilen
ak- die ersten Fr. 25,000 ebenfalls nur mit 60 °/, zu berechnen.
ahr Hieraus folgt, dass beispielsweise ein Vermögen von Fr. 10,000
1e- nur mit Fr. 6000, ein solches von Fr. 15,000 nur mit Fr. 9000
en, auf den Steuerrodel kommt und also hievon die Steuer bezahlt;
be- aber auch bei Vermögen von 40, 50, 70,000 — die noch immer
ter zw den mittleren gehören — entsteht daraus eine namhafte Kr-
re, leichterung: Fr. 40,000 z. B. werden zerlegt in 25,000 und in
kes Fr. 15,000; jene kommen nur mit 60 °%,, also mit Fr. 15,000,
en, die letzten dagegen voll zur Berechnung; das Vermögen wird
‚ft also aufgetragen mit Fr. 30,000 oder 3/, seines wirklichen Be-
hen trages. Bei Fr. 50,000 steigt die Ziffer, aus welcher die Steuer
die berechnet wird, nach der gleichen Methode auf Fr. 40,000 (*/;),
em bei Fr. 60,000 auf 50,000 (*/;) u. s. f. — Ausserdem sollte
nte (nach $ 11 des Entwurfes) bei verdienstlosen Wittwen, Waisen,
(er- gebrechlichen oder alten Personen, sofern das Vermögen weniger
ster als Fr. 20,000 beträgt, nur die Hälfte des, nach obigen Grund-
Art sätzen ohnehin schon reducirten Betrages auf das Register ge-
len, tragen werden: bei Fr. 15,000 käme also in diesen Fällen nur
das die Hälfte von Fr. 9000 mithin Fr. 4500 zur Versteuerung,
nd- und das gänzlich steuerfreie Vermögen von Wittwen und Wai-
sen, das bisher Fr. 6000 betrug, sollte nunmehr Fr. 10,000
en- betragen.
der Ein zweiter Punkt betraf die Art und Weise der Ausmit-
em telung. Hier stehen sich gegenüber: das System der amtlichen
irte Schätzung und das der Selbsttaxation, und auch hier gelangte
er- der Landrath zu der Ansicht, dass — was sich auch vom theo-