Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

retischen Standpunkte aus für die Selbstbesteuerung zweifels- 
ohne anführen lasse — das einmal im Kanton eingelebte und 6% 
ziemlich bewährte System der amtlichen Taxation den Vorzug Sch 
verdiene, immerhin in Verbindung mit dem längst eingeführten 
Institut der Inventarbelobung bei Erbfällen, welche für die künf- Taf 
tigen Taxationen der Steuerbehörden eine höchst erwünschte feste ne 
Grundlage und einen nützlichen Ausgangspunkt bildet. Dagegen an 
schien es dem Landrathe entschieden an der Zeit zu sein, mit Mi 
der bisherigen Art der Gelübdeleistung vor Rath zu brechen. t) 
Das Mangelhafte daran liegt nicht sowohl darin, dass über- Ka 
haupt die feierliche Versicherung des Betheiligten das Ende ste 
des Widerspruchs bildet, sondern vielmehr darin, dass diese sch 
Versicherung ohne alle bestimmte und klar vorliegende Grund- Mö 
lage erfolgt. Der Steuerpflichtige tritt einfach vor und erklärt: sol 
ich habe so viel Vermögen, als Ihr mir zumuthet, nicht; . 
aber er sagt durchaus nicht, wie viel er denn habe, und mM 
er zeigt auch nicht, wie er seine Rechnung eingerichtet hat, abe 
auf deren Grundlage er jene Erklärung abgeben zu dürfen U 
glaubt.« Wenigstens diese Lücke auszufüllen, schien dem drei- Sn 
fachen Landrathe unerlässlich zu sein, und er schlug daher für we 
die Zukunft ein Verfahren vor, wonach zwar das Handgelübde Se 
als letzte Instanz bestehen bleibt, wonach aber der Ableistung Mo 
desselben die Vorlage eines genauen Inventars vorausgehen 5 
muss, dessen Werthtaxationen unter Umständen durch amtliche HM 
Schätzungs-Experten berichtigt werden können, und wobei dann Au 
schliesslich das Gelübde nur die Bedeutung einer Garantie für sch 
die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Inventars hat. N 
»Das Verfahren ist sonach in allen Theilen in genaue Ueberein- die 
stimmung mit demjenigen gebracht, welches schon seit lange her em 
bei der Belobung der Erb-Inventarien in Gebrauch steht, und Kar 
der dreifache Landrath glaubt sich mit aller Bestimmtheit der des 
Erwartung überlassen zu dürfen, dass dasselbe sich auch in seiner 
Anwendung auf Inventarien Lebender gut bewähren und dazu 7 
beitragen werde, Steuerpflichtige, welche sich ihrer Obliegenheiten nn 
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