retischen Standpunkte aus für die Selbstbesteuerung zweifels-
ohne anführen lasse — das einmal im Kanton eingelebte und 6%
ziemlich bewährte System der amtlichen Taxation den Vorzug Sch
verdiene, immerhin in Verbindung mit dem längst eingeführten
Institut der Inventarbelobung bei Erbfällen, welche für die künf- Taf
tigen Taxationen der Steuerbehörden eine höchst erwünschte feste ne
Grundlage und einen nützlichen Ausgangspunkt bildet. Dagegen an
schien es dem Landrathe entschieden an der Zeit zu sein, mit Mi
der bisherigen Art der Gelübdeleistung vor Rath zu brechen. t)
Das Mangelhafte daran liegt nicht sowohl darin, dass über- Ka
haupt die feierliche Versicherung des Betheiligten das Ende ste
des Widerspruchs bildet, sondern vielmehr darin, dass diese sch
Versicherung ohne alle bestimmte und klar vorliegende Grund- Mö
lage erfolgt. Der Steuerpflichtige tritt einfach vor und erklärt: sol
ich habe so viel Vermögen, als Ihr mir zumuthet, nicht; .
aber er sagt durchaus nicht, wie viel er denn habe, und mM
er zeigt auch nicht, wie er seine Rechnung eingerichtet hat, abe
auf deren Grundlage er jene Erklärung abgeben zu dürfen U
glaubt.« Wenigstens diese Lücke auszufüllen, schien dem drei- Sn
fachen Landrathe unerlässlich zu sein, und er schlug daher für we
die Zukunft ein Verfahren vor, wonach zwar das Handgelübde Se
als letzte Instanz bestehen bleibt, wonach aber der Ableistung Mo
desselben die Vorlage eines genauen Inventars vorausgehen 5
muss, dessen Werthtaxationen unter Umständen durch amtliche HM
Schätzungs-Experten berichtigt werden können, und wobei dann Au
schliesslich das Gelübde nur die Bedeutung einer Garantie für sch
die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Inventars hat. N
»Das Verfahren ist sonach in allen Theilen in genaue Ueberein- die
stimmung mit demjenigen gebracht, welches schon seit lange her em
bei der Belobung der Erb-Inventarien in Gebrauch steht, und Kar
der dreifache Landrath glaubt sich mit aller Bestimmtheit der des
Erwartung überlassen zu dürfen, dass dasselbe sich auch in seiner
Anwendung auf Inventarien Lebender gut bewähren und dazu 7
beitragen werde, Steuerpflichtige, welche sich ihrer Obliegenheiten nn
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