Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

Kantone, wenn man nicht die Gefahr einer Anarchie herauf- 
beschwören wolle, jeder Einzelne seine Ehre darein setzen solle, 
dass von allen Denjenigen, welche an der Landsgemeinde mit- 
berathen und mitbeschliessen, die möglichst grosse Zahl eben- 
falls ihren Beitrag zu den aus den Beschlüssen dem Staat ent- 
stehenden Lasten leiste. — Der weitere sachgemässe Vorschlag, 
nicht bloss das Vermögen, sondern das gesammte Kinkommen 
der Bürger mit zur Besteuerung heranzuziehen, fand ebensowenig 
Anklang, wie die Anfechtung der Progression. 
Bei der Abstimmung wurden die Anträge für Progression 
im Sinne des Manifestes mit grosser Mehrheit angenommen und 
die Vorschläge des Landrathes verworfen. 
Das nach diesem Beschlusse nunmehr abgeänderte »Gesetz 
über das Landessteuerwesen des Kantons Glarus vom 11. Mai 
1873« lautet in seinen Hauptbestimmungen folgendermassen : 
8 1. Alljährlich an der ordentlichen Landsgemeinde trägt der drei- 
fache Landrath, unter Darstellung der Finanzlage des Kantons, auf Er- 
hebung einer Vermögens- und Kopfsteuer an. 
8 2. Die einfache Vermögenssteuer beträgt von tausend Franken 
steuerbaren Vermögens 1 Fr., die einfache Kopfsteuer 50 Rappen auf jeden 
Kopf der schweizerischen stimmberechtigten Bevölkerung über achtzehn 
Jahre, mit Ausnahme der Almosengenössigen. Die Landsgemeinde erkennt, 
ob eine einfache, doppelte oder noch höhere Vermögens- und Kopfsteuer 
erhoben werden solle; jedenfalls bleiben Vermögens- und Kopfsteuer in 
unzertrennlicher Verbindung und werden gleichzeitig und in gleichem Ver- 
hältniss erkannt und erhoben. 
8 4. Steuerbar ist unter den in $ 6 aufzustellenden Beschränkungen 
alles bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gemeinden und Cor- 
porationen, sowie der Einwohner des Kantons, einschliesslich Derjenigen, 
welche, wenn auch auswärts sich aufhaltend, gleichwohl ihr rechtliches 
Domicil im Kanton haben. 
Ebenso müssen die im Lande gelegenen Grundstücke auswärts Woh- 
nender hier versteuert werden und zwar in der Regel ohne Abzug der 
darauf haftenden Schulden. Nur wenn glaubhaft nachgewiesen werden 
kann, dass durch die volle Versteuerung des Gesammtwerthes solcher 
Liegenschaften eine wesentliche Unbilligkeit entstände, soll durch die 
Steuerbehörden ein Schulden-Abzug (ganz oder theilweise) gestattet werden 
$ 5. Die Taxation von Liegenschaften richtet sich nach dem jeweiligen 
wirklichen Werthe, die der Gebäude nach dem Assecuranz-, resp. bei den 
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