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$ 9. Der Grosse Rath wird alljährlich jeweilen bei Feststellung des
Voranschlags die Quote bestimmen, welche er, nebst den übrigen gesetz-
lichen Einkünften, vom Vermögen und Erwerb zur Deckung der Ausgaben
nöthig erachtet.
$ 10. Der Vermögenssteuer ist unterworfen:
a) Alles innerhalb oder ausserhalb des Kantons befindliche Besitzthum
von Privaten, Gesellschaften, Corporationen, Gemeinden, Klöstern,
Familien und milden Stiftungen der Kantonsbewohner, nach Abzug
aller darauf haftenden Schulden und Lasten;
b) alle im Kanton befindlichen Gebäude und Liegenschaften auswärtiger
Eigenthümer nach ihrem wahren Werth.
8 11. Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen :
a) Alle ausserhalb des Kantons befindlichen, hierseitigen Eigenthümern
zugehörenden Liegenschaften und Gebäulichkeiten, welche erweislicher
Massen bereits versteuert sind;
b) öffentliche Kirchen-, Pfrund-, Schul-, Armen- und Stipendiengüter,
sowie der Reservefond der Sparkassa-Gesellschaft;
c) öffentliche für die Zwecke des Staates oder der Gemeinden verwen-
dete Gebäulichkeiten;
d) das Besitzthum jedes Einwohners, das nicht den Gesammtwerth von
1000 Fr. erreicht;
e) nothwendiges Handwerks-, Haus- und Feldgeräth.
& 12. Von dem Vermögen von Waisenkindern wird, insofern dasselbe
die Summe von 10,000 Fr. nicht übersteigt, nur die Hälfte der treffenden
Steuerquote erhoben.
& 13. Der Erwerbsteuer ist unterworfen :
Jeder Erwerb und jedes Einkommen der im Kanton wohnenden Bürger
und Niedergelassenen.
8 14. Von der Erwerbsteuer sind ausgenommen :
a) Dasjenige Einkommen, das als directer Ausfluss von bereits ver-
steuertem Grund- oder Geldbesitz (Lehen- oder Capitalzinse) mittelbar
schon versteuert ist;
b) jenes Einkommen, welches als Ergebniss einer patentpflichtigen Be-
rufsart, wie einer Wirthschaft oder einer Handlung bereits verab-
gabt ist.
II. Beginn und Ort der Besteurung.
& 15. Die- Steuerpflicht beginnt im Allgemeinen mit dem Zeitpunkt,
in welchem Jemand zu einem steuerbaren Besitzthum oder Ertrag gelangt.
8 16. Kantonsfremde, die neu in den Kanton einziehen, werden mit
dem Zeitpunkte steuerpflichtig, in welchem sie in das Verhältniss der
Niedergelassenen treten.
& 17. Jeder im Kanton wohnende Steuerpflichtige hat den Gesammt-
betrag der Steuer an seinem Wohnort zu entrichten,
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