Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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$ 18. Auswärtige Besitzer von steuerbarem Eigenthum versteuern das- Ans 
selbe in derjenigen Gemeinde, wo es liegt. steuv 
III. Berechnung des Steuerbetrags. 
A. Steuerpflichtiges Vermögen und Einkommen, 
8 19. Jedes Vermögen und jeder Erwerb soll vollständig in seinem 
wahren Werthe versteuert werden. zun 
$ 20. Bei Berechnung des Vermögens von im Kanton wohnenden rat] 
Pflichtigen sind von dem Gesammtwerth des Besitzthums allfällige Schul- stel 
den in Abzug zu bringen. Bei steuerpflichtigem Besitzthum von Auswärts- 
wohnenden darf ein Abzug allfällig darauf haftender Schulden nur statt- 
finden, wenn der Pflichtige sich darüber ausweisen kann, dass das fragliche 
Besitzthum im Vergleich zu seinem übrigen Vermögen oder auswärtigen 
Besitzthum nicht unverhältnissmässig mit Schulden belastet ist. 
$ 21. Bei Berechnung von Einkommen, resp. Erwerb, welcher von der des 
Betreibung eines Gewerbs herrührt, sind 5 °% , des Betriebscapitals, sowie wi 
die mit Gewinnung des Erwerbes verbundenen Unkosten, jedoch mit Aus- da 
nahme der Haushaltungskosten, in Abzug zu bringen. 
B. Anlage der Vermögenssteuer., aM 
$ 22. Für die Vermögenssteuer wird der Massstab von Fr. 1000 zu Di: 
Grunde gelegt und der zu erhebende Steuerbetrag nach halben Franken im 
bestimmt. Bruchtheile, welche sich von Fr. 1000—1500, von 1500 --2000 
u. s. f. ergeben, fallen als nicht steuerpflichtig ausser Berechnung. Br 
C. Anlage der Erwerbssteuer. SE 
$ 23. Für die Erwerbssteuer wird der Massstab von Fr. 100 zu Grunde de 
gelegt und der zu erhebende Steuerbetrag folgendermassen bestimmt: wi 
Der Erwerb unter Fr. 500 ist steuerfrei. Wird !/, %9 als Vermögens- 
steuer bezogen, so bezahlt: ZU 
Wer Fr. 500 erwirbt, Fr. —. 50 K 
» A G00 ” ‚2-70 k 
» ” 700 » ara 
0, 1.20 
” ” 900 ” N Lo 50 ul 
# 71000 ö „2 — K 
Vom 10. bis und mit dem 29. Hundert wird %, und vom 380. Hun- 
dert an 1 Fr. von jedem hundert Franken Erwerb erhoben; jeder Pflich- © 
tige, der mehr als Fr. 1000 versteuert, ist aber berechtigt, von seinem Er- . 
werb Fr. 400 als steuerfrei abzuziehen. 
Ausführung: 
Fr. 1100 weniger 400 = Fr. 700, bezahlt Fr. 3!/, 
nn 100 400 = ,„ 800, „4 
„2000 >, 400 = ,, 1600, ,, m 48 
8000, 400 = ,, 2600, +48 8. 8.11. 
Für jedes hundert Franken über 3000 wird dem Ansatz von Fr. 13 
je Fr. 1 zugeschlagen. Beträgt der vom Grossen Rathe zu bestimmende 
16€
	        
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