Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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und verhältnissmässigen Besteuerung nicht entspreche, und dass 
Handel und Gewerbe bisher in einem allzu geringen Massver- ein 
hältnisse zu den öffentlichen Lasten beigetragen haben« und de 
erliess das Gesetz über Einkommens-, Handels- und Gewerbssteuer 
vom 20. December 1862 mit Vollziehungsbeschluss vom 31. we) 
Januar 1863. Dann wurde es wieder nothwendig, das »beweg- und 
liche Capital auf eine sichere und gerechtere Weise zu besteuern«, An 
was man im Gesetz vom 25. November 1868, betreffend die der 
Besteuerung des beweglichen Capitals, versucht hat. Endlich N 
erschien es rathsam, Handel und Gewerbe noch rationeller als N 
bisher heranzuziehen und »möglichst gleichmässige Regeln für 
die Schatzung der besteuerbaren Einkünfte aufzustellen«. Daher 
wurden wieder die Capitel II, III, IV und V des Gesetzes vom 
’ Wo 
20. December 1862 abgeändert und daraus ist das Gesetz vom a 
22. Mai 1869 »betreffend die verhältnissmässige Steuer von Ar 
Handel und Gewerbe« hervorgegangen. & 
Als wichtigste Grundsätze dieser so verwickelten Legislation Sn 
sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: Sp 
Gesetz betreffend die Vermögens-, Einkommens- und hy) 
Handänderungssteuer Tit 
vom 20. September 1848, ode 
modificirt durch Gesetz vom 21. November 1857, Eit 
durch Gesetz vom 20. December 1862, mü 
durch Gesetz vom 25. December 1868. 
durch Gesetz vom 22, Mai 1869. Zul 
$ 1 (von 1848). Es werden besteuert: ; 
a) die bebauten und nicht bebauten Liegenschaften : N 
b) die Capitalien; Ca 
c) das Einkommen. du 
A. Steuer von den Immobilien. des 
Art. 1 (von 1857). Alle bebauten und unbebauten, innerhalb des du 
Bereiches des Gesetzes belegenen Liegenschaften sind den Steuern nach un 
ihrem Capitalwerthe unterworfen. wi 
(Ausgenommen sind Staatsgebäude, die zu einem religiösen Zwecke 
bestimmten Gebäude, Pfarrhäuser, Spitäler, Armenhäuser etc., Schulhäuser, Au 
Strassen, eidgenössische Gebäude und die durchaus unfruchtbaren Liegen- für 
schaften, wie Felsen und das mit Trümmern bedeckte Gelände.) mÜ
	        
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