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1SS Art. 2 (von 1852). Der Capitalwerth der Liegenschaften wird mittelst
= einer durch das Gesetz angeordneten amtlichen Schätzung festgestellt.
nd Art. 4 ff, gestatten den Abzug der Hypothekarschulden unter sehr
detaillirten Einschränkungen und Controlbestimmungen.
Sn Art. 9 enthält die wichtige Bestimmung: Alle zinstragenden Capitalien,
1. welche auf steuerbares Grundeigenthum versichert sind, sind der Steuer
g- unterworfen.
8 2 (Gesetz von 1848). Bei der Berathung über den jährlichen Vor-
x anschlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben, bestimmt der Grosse Rath
lie den Steueransatz; zur Grundlage nimmt er die Zahl 1000 und bestimmt
ch den Betrag der zu beziehenden Steuer nach Massgabe des Zehntels eines
ls Franken; und verordnet wie viel Zehntel-Franken von 1000 für das den
N Voranschlag betreffende Rechnungsjahr erhoben werden sollen.
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er B. Besteuerung der beweglichen Capitalien.
m Art. 1 (von 1868). Der Steuer vom „beweglichen Capital ist unter-
worfen: Alles verzinsliche Capital, welches im Kanton wohnhaften Personen
I angehört, ob dasselbe im Kanton oder ausser dem Kanton und auf welche
In Art immer angelegt sei, die gesetzlichen Ausnahmen vorbehalten.
Art. 5. Sind ausgenommen: Die Capitalien, deren Titel durch das
N Gesetz oder einen besonderen Beschluss des Grossen Rathes von der Steuer
ausdrücklich befreit sind, sowie die Einlagen in die gesetzlich anerkannten
Sparkassen.
Art. 17. Die ausser dem Kanton angelegten Capitalien, ob sie in
u hypothekirten oder nicht hypothekirten, amtlich oder nur privatgefertigten
Titeln bestehen, in Anweisungen an Ordre, in Obligationen, auf Namen
oder auf den Inhaber lautend, ob sie in laufenden Rechnungen oder als
Einlage in öffentlichen Anstalten oder Privaten u. s. w., angelegt seien,
müssen von ihren im Kanton wohnhaften Eigenthümern angegeben werden.
Erfolgt keine Angabe vom Gläubiger, so schreitet die Commission
zur Taxirung.
Art. 41. Gegenwärtiges Gesetz ist in Betreff der in den Capiteln III
und IV enthaltenen Vorschriften nicht anwendbar auf die Personen, deren
Capital, obwohl in die von diesen Capiteln bezeichneten Kategorien gehörend,
durch das Gesetz über die Handels- und Gewerbssteuer besteuert ist.
Art. 45 (des Gesetzes vom 20. September 1848). Zur Bestimmung
des Steuer-Ansatzes wird der Zins einer verbindlichen Schuldforderung
5 durch 25 multiplizirt; ebenso wird eine Rente durch 25 multiplizirt;
u und von jedem Tausend Franken des auf diese Weise gegebenen Capitals
wird die gleiche Steuer bezogen wie vom Grundeigenthum.
Wann der Grosse Rath den Voranschlag der. Staats-Einnahmen und
Ausgaben verhandelt, setzt er die Zahl der Zehntels-Franken fest, welche
für das betreffende Rechnungsjahr auf 1000 Franken wird bezahlt werden
müssen.
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