Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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NB. Der Tarif für die feststehenden Gebühren enthält 2 Capitel: 
1) Ohne Rücksicht auf die Zahl der .Bevölkerung und 2) Klassen mit 
Berücksichtigung der Bevölkerungszahl, je nachdem die Gemeinden über 
an 5000 oder 1000—5000 oder unter 1000 Einwohner zählen. Der höchste 
Satz ist 100 Fr. für Bankiers etc. und der niedrigste für Schneider, 
N Schuster, Weber und Nähterinnen in Gemeinden unter 5000 Einwohnern 
4 Fr., für Gemeinden von 1000—5000 Einwohnern 2 Fr. und für Ge- 
x meinden unter 1000 Einwohnern 1 Fr. 
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11. Der Kanton Solothurn. 
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“ Gesetz des Kantons Solothurn über Einführung einer 
Einkommens- und Erwerbssteuer 
vom 28. November 1868. 
. Für die Einkommensteuer kommen in Berechnung: 
$ 1. Das Einkommen jeder Art von einer öffentlichen oder Privatanstellung 
X oder Beamtung; 
n 2, das Einkommen von Capitalzinsen, Dividenden, Tantiemen, Renten, 
Pensionen u. dgl. ; 
% 3. das Einkommen (Erwerb) von jeder Industrie, Handel, Gewerb, wissen- 
N schaftlichem und künstlerischem Berufe; 
A 14. das Einkommen von Miethzinsen, sowie von Pachtzinsen solcher 
N Liegenschaften, die der Zehnt- oder Bodenzinspflicht nicht unter- 
worfen waren; 
x 5. das Einkommen aus dem Ertrage von Holzschlägen, soweit diese das 
a Hausbedürfniss des Eigenthümers oder Nutzniessers an Bau- und 
5 Brennholz oder die daherigen Bedürfnisse der Holzberechtigten über- 
steigen; 
' 6; der landwirthschaftliche Erwerb, soweit er nicht von Liegenschaften 
herrührt, welche der Zehnt- oder Bodenzinspflicht unterworfen waren. 
$ 3. Von der Besteuerung sind ausgenommen : 
1. Das Einkommen des Staates sowie sämmtlicher zu Schul-, Spital-, 
Kranken- und Armenzwecken bestimmten Stiftungen und Fonds des 
Staates, der Gemeinden, der Armen- und Krankenvereine ; 
?. das Einkommen der geistlichen Corporationen und Stiftungen, so 
“ lange und sofern dieselben nach 8 66 des Gesetzes vom 16. Jänner 
1858 zu Gunsten der Primarschulen. bereits höher besteuert sind ; 
7 das Einkommen aus Actien oder der Theilhaberschaft bei den in $ 1 
N Ziffer 5 und 6 genannten Gesellschaften und Unternehmungen, welche 
ihren Wohn- und Verwaltungssitz im Kantone haben und somit ihren 
Erwerb bereits hierseits versteuern;
	        
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