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Schema zum Bezug der Vermögenssteuer nach Klassen, En
Klasse. Vermögen, Taxe. | Klasse. Vermögen. Taxe. vo!
Fr. Fr. Fr. Fr. Er
L bis 3,000 = / 18 225 - . 250,000 112% Fr
2 3 - 6,000 1, 19 250 - 300,000 125 sie
3 6..- 10,000 3 20 300 - 350,000 150
10 - 20,000 5 21 350 - 400,000 175 Ge
20 - 30,000 10 22 400 - 450,000 200 er
30 - 40,000 15 23 450 500,000 225 we
40 - 50,000 20 24 500 600,000 250 lie
3 50 - 60,000 25 25 600 700,000 300 Li
9 60 - 70,000 30 26 700 - 800,000 350 WC
10 70 - 80,000 35 27 800 - 900,000 400 sc]
11 80 - 90,000 40 28 900 - 1 Mill. 450 du
12 90 - 100,000 45 29 1. M. bis 1'/4 M. 500 hö
13 100 - 125,000 50 30 U ST 625
14 125 - 150,000 62! 31 Wh Ya 750 H:
15 150 - 175,000 75 32 1a Aa - 875 H:
16 175 - 200,000 871% 33 Bot AB 1000 de
47 200 - 225,000 100 34 2% - 53 1250 Ei
Von der 34. Klasse an bleibt dann die Progression die gleiche, wie kc
von der 33.„auf die 34. Klasse.
8 9. Kantonsbürger und Niedergelassene, welche weniger als ein Jahr
steuerpflichtig waren, sollen die Hälfte der Steuer bezahlen.
Gesetz über eine allgemeine Einkommens- und
Erwerbssteuer.
(Vom 1. October 1866.)
Die Bürger unsers Kantons, sowie die in demselben niedergelassenen
Schweizerbürger und Ausländer haben, insofern sie hier wohnhaft sind,
oder ihr Vermögen vögtlicherweise hier verwaltet wird, von ihrem sämmt-
lichen jährlichen Einkommen und Erwerbe, sowie die Inhaber hiesiger Ge-
schäfte, welche nicht hier wohnhaft sind, von demjenigen jährlichen Ein-
kommen, welches aus diesem Geschäfte fliesst, folgende Steuer zu bezahlen: .
Nämlich von jedem hundert Franken reinen Einkommens oder Er-
werbs einen Franken; übersteigt das Einkommen oder der Erwerb die
Summe von 4500 Franken, so ist von dem Mehrbetrag von jedem hundert
Franken zwei Franken, und wenn dasselbe 9000 Fr. übersteigt, von dem
Mehrbetrag von jedem hundert Franken drei Franken zu bezahlen.
8 2. Steuerpflichtige, welche Fr. 600 oder weniger eingenommen oder
erworben haben, zahlen eine fixe Steuer von drei Franken; diejenigen, deren