Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

A175 _— 
Einkommen oder Erwerb zwischen 600 und 900 Franken beträgt, eine solche 
'axe. von vier Franken fünfzig Rappen, und diejenigen, deren Einkommen oder 
Fr. Erwerb zwischen 900 und 1200 Franken beträgt, eine fixe Steuer von sechs 
121 Franken. Uebersteigt aber dasselbe den Betrag von Fr. 1200, so zahlen 
.25 sie nach Vorschrift des $ 1. 
50 8 3. Als steuerbares Einkommen oder Erwerb ist zu berechnen der 
75 Gesammtbetrag jeder Gattung von Gewinn oder Verdienst, es möge solcher 
00 erworben werden.durch Handelsgeschäfte, Unternehmungen, Gewerbe, Hand- 
225 werke oder Beruf irgend einer Art, oder durch Erlös von landwirthschaft- 
50 lichen Erzeugnissen, oder durch Zinse und Gewinn ab Capitalien oder 
00 Liegenschaften, beziehungsweise durch Mehrerlös beim Verkaufe derselben, 
50 wobei kein Unterschied zu machen ist, ob diese Capitalien oder Liegen- 
00 schaften im Kanton gelegen sind oder nicht, oder endlich durch Besol- 
450 dungen, Pensionen, Renten oder Emolumente, gleichviel, ob sie von Be- 
00 hörden oder sonstigen Anstalten oder von Particularen herrühren, 
25 Bei Ausmittlung dieses Gesammteinkommens können jedoch die 
50 Handlungs-, Gewerbs- oder Berufskosten, von den Haushaltungskosten der 
375 Hauszins, schuldige Capitalzinse, Unterhalt und Lohn der. Gesellen und 
100 der Arbeiter, sowie die im Laufe des Jahres erlittenen Verluste von der 
50 Einnahme in Abzug gebracht werden, keineswegs aber andere Haushaltungs- 
wie kosten oder sonstige derartige Ausgaben. 
8 4. Von dieser Abgabe sind befreit: 
Jahr a) Alle diejenigen, deren steuerbares Einkommen im betreffenden Jahr 
Fr. 500 nicht übersteigt. 
b) Wittwen und Waisen, deren steuerbares Einkommen im betreffenden 
Jahre je Fr. 800 nicht übersteigt. 
413. Der Kanton Baselland. 
jenen | . . ; 
sind, Der Kanton Baselland hatte sich zwar in S$ 23 selner 
mmt- Staatsverfassung vom Jahr 1850 für Fälle, wo die bisherigen 
Br Jahreseinnahmen des Staates voraussichtlich zur Bestreitung, der 
in- ; x 
len: öffentlichen Ausgaben nicht hinreichen sollten, die Erhebung 
 Er- von Steuern vorbehalten: allein der wirkliche Erlass eines 
Steuergesetzes erfolgte erst im Jahre 1856; dasselbe ist im 
= Jahr 1858 etwas modificirt worden und erst 4 Mal, nämlich in 
den Jahren 1856, 1857, 1859 und 1871, zur Anwendung ge- 
oder kommen. Die Hauptbestimmungen desselben lauten: 
leren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.