Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

— 176 — 
Gesetz über Vermögens-, Erwerbs- und Einkommens- 
steuer im Kanton Basellandschaft 
vom 11. August 1856 
(modificirt durch Gesetz vom 16. November 1858). 
8 1. Der Besteuerung unterliegt: 
a) Alles im Kantonsgebiet befindliche Vermögen, sowie 
b) alles Einkommen und aller Erwerb der Landeseinwohnerschaft. 
8 2. Von der Besteuerung sind allein ausgenommen: 
a) das Vermögen des Staates, sowie auch dasjenige der Gemeinden und 
freiwilligen Vereine, soweit solches zu Zwecken des Kirchen-, Schul- 
und Armenwesens verwendet wird; 
b) die im Kanton angelegten Capitalien, von Solchen, die nicht im 
Lande wohnen; 
c) das Vermögen von Wittwen und Waisen unter Fr. 500 und der jähr- 
liche Verdienst von Arbeitern, Dienstboten und Taglöhnern unter 
Fr. 200; 
d) die Zinse von bereits versteuerten Capitalien ; 
e) von der Erwerbssteuer sind speciell auch die Wirthe ausgenommen, 
soweit sie als solche bereits durch die jeweilen bestehende Patent- 
steuer belegt erscheinen. 
$ 3. Bei Liegenschaften sind die darauf haftenden unterpfändlich 
versicherten Schulden in Abrechnung zu bringen. Alle verzinslichen Schul- 
den der Kantonseinwohner, auch ohne Pfandrecht, insofern sie durch Hand- 
schriften beurkundet werden, sind ebenfalls von dem gesammten steuer- 
baren Vermögen abzuziehen. 
& 4. Wohnt der Eigenthümer einer Liegenschaft nicht im Kanton 
und hat diese ein Einwohner z. B. lehensweise inne, so wird bei letzterem 
die Steuer bezogen. Rückgriffsrecht des Bezahlers oder des Staates auf 
den Eigenthümer vorbehalten. 
8 5. Der Landrath bestimmt jährlich bei Berathung des allgemeinen 
Staatseinnahmen- und Ausgaben-Voranschlages: — ob, und bejahenden 
Falls, nach welchem Massstabe vom Vermögen, z, B. ob zu '/,, zu einem 
1/, oder zu 1 vom Tausend Franken Vermögen — zur Deckung eines 
etwaigen Mehrbedarfs für Bestreitung der Staatsausgaben — Steuer 
erhoben werden solle. — Ein solcher Beschluss unterliegt jeweilen dem 
Veto des Volkes. 
II. Massstab zur Besteuerung. 
8 6. 1. des Vermögens (abgeändert durch Gesetz von 1858). 
8 1. Der Werth der Gebäude und Grundstücke ist für die Besteuerung 
nach dem Massstab des Verkaufswerthes zu schätzen. 
8 2, Von vorhandener Baarschaft wird keine Steuer erhoben. 
8 3. Das Vermögen von Bevormundeten, welches unter 1000.-Fr. be- 
trägt, ist von jeder Steuer frei.
	        
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