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Gesetz über Vermögens-, Erwerbs- und Einkommens-
steuer im Kanton Basellandschaft
vom 11. August 1856
(modificirt durch Gesetz vom 16. November 1858).
8 1. Der Besteuerung unterliegt:
a) Alles im Kantonsgebiet befindliche Vermögen, sowie
b) alles Einkommen und aller Erwerb der Landeseinwohnerschaft.
8 2. Von der Besteuerung sind allein ausgenommen:
a) das Vermögen des Staates, sowie auch dasjenige der Gemeinden und
freiwilligen Vereine, soweit solches zu Zwecken des Kirchen-, Schul-
und Armenwesens verwendet wird;
b) die im Kanton angelegten Capitalien, von Solchen, die nicht im
Lande wohnen;
c) das Vermögen von Wittwen und Waisen unter Fr. 500 und der jähr-
liche Verdienst von Arbeitern, Dienstboten und Taglöhnern unter
Fr. 200;
d) die Zinse von bereits versteuerten Capitalien ;
e) von der Erwerbssteuer sind speciell auch die Wirthe ausgenommen,
soweit sie als solche bereits durch die jeweilen bestehende Patent-
steuer belegt erscheinen.
$ 3. Bei Liegenschaften sind die darauf haftenden unterpfändlich
versicherten Schulden in Abrechnung zu bringen. Alle verzinslichen Schul-
den der Kantonseinwohner, auch ohne Pfandrecht, insofern sie durch Hand-
schriften beurkundet werden, sind ebenfalls von dem gesammten steuer-
baren Vermögen abzuziehen.
& 4. Wohnt der Eigenthümer einer Liegenschaft nicht im Kanton
und hat diese ein Einwohner z. B. lehensweise inne, so wird bei letzterem
die Steuer bezogen. Rückgriffsrecht des Bezahlers oder des Staates auf
den Eigenthümer vorbehalten.
8 5. Der Landrath bestimmt jährlich bei Berathung des allgemeinen
Staatseinnahmen- und Ausgaben-Voranschlages: — ob, und bejahenden
Falls, nach welchem Massstabe vom Vermögen, z, B. ob zu '/,, zu einem
1/, oder zu 1 vom Tausend Franken Vermögen — zur Deckung eines
etwaigen Mehrbedarfs für Bestreitung der Staatsausgaben — Steuer
erhoben werden solle. — Ein solcher Beschluss unterliegt jeweilen dem
Veto des Volkes.
II. Massstab zur Besteuerung.
8 6. 1. des Vermögens (abgeändert durch Gesetz von 1858).
8 1. Der Werth der Gebäude und Grundstücke ist für die Besteuerung
nach dem Massstab des Verkaufswerthes zu schätzen.
8 2, Von vorhandener Baarschaft wird keine Steuer erhoben.
8 3. Das Vermögen von Bevormundeten, welches unter 1000.-Fr. be-
trägt, ist von jeder Steuer frei.