Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

WILL — 
8 7. 2. Des Erwerbs oder Einkommens. 
Hier gilt folgende Norm: 
Erstens. Wer in Basel-Landschaft bleibenden Wohnsitz hat, ebenso, 
wer daselbst mit Niederlassungsrecht haushäblich ist, hat, wenn nach Vor- 
schrift eines landräthlichen Steuerdecretes ($ 5) vom, Tausend ein Franken 
Vermögenssteuer erhoben werden soll, ab je hundert Franken Einkommen 
oder Erwerb, 60 Rappen zu entrichten; beträgt dagegen die Vermögens- 
steuer bloss !/, oder !/, vom Tausend, so soll die Erwerbs- oder Ein- 
kommenssteuer bloss 30, resp. 15 Rappen betragen. 
ad Zweitens. Als steuerbares Einkommen oder Erwerb wird stets be- 
ıl- trachtet: der Gesammtbetrag jeder Gattung von Gewinn oder Verdienst, 
mag solcher aus Handelsgeschäften, Unternehmungen, Speculationen, Beruf, 
m Erwerb oder Handwerk irgend einer Art oder durch Besoldungen, Pen- 
sionen, Taggelder oder Sporteln — gleichviel, ob von Behörden, von An- 
\- stalten , von Gesellschaften oder von einzelnen Particularen ausbezahlt — 
er entstanden sein. Auch kommt es nicht darauf an, ob fraglicher Gewinn 
oder Verdienst im Kanton selbst oder von Aussen her, z. B. ausländischen 
Capitalanlagen, bezogen worden. 
N (NB. In Betreff des Steuerverfahrens ist noch zu bemerken, dass 
u Steuerpflichtige, welche sich nicht selbst taxiren, das Recht des Recurses 
1 von der gemeinderäthlichen Schatzung an den Regierungsrath verlieren 
e“ und dass überdiess solche Steuerpflichtige dem Gemeinderathe für seine 
er Bemühung eine Vergütung von 10%, der ermittelten Steuerbeträge zu 
X leisten haben. Für Umgehung der Steuer hat der Schuldige oder dessen 
nn Masse den zehnfachen Ersatz des Betrages der Steuer zu leisten. 
| Die Gemeinderäthe erhalten für ihre Bemühungen bei Erhebung der 
en Steuer eine Provision von 3!/, %, von dem baar an das Statthalteramt ab- 
PB gelieferten Steuerbetrag.) 
en 
en 
2m 14. Der Kanton Schaffhausen. 
2 Gesetz des Kantons Schaffhausen betreffend die 
em directen Steuern. 
(Vom 20. December 1862.) 
8 1. Die zur Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse erforderliche 
Steuer wird erhoben: 
ng A. von dem Vermögen und zwar 
1. an Grundeigenthum, 2. an Capitalien; 
B. vom Einkommen. 
e- Bei Versteuerung des Vermögens ist der Steuerpflichtige berechtigt, 
sämmtliche verzinsliche Schulden von dem Steuercapital abzuziehen. 
” 
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