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8 7. 2. Des Erwerbs oder Einkommens.
Hier gilt folgende Norm:
Erstens. Wer in Basel-Landschaft bleibenden Wohnsitz hat, ebenso,
wer daselbst mit Niederlassungsrecht haushäblich ist, hat, wenn nach Vor-
schrift eines landräthlichen Steuerdecretes ($ 5) vom, Tausend ein Franken
Vermögenssteuer erhoben werden soll, ab je hundert Franken Einkommen
oder Erwerb, 60 Rappen zu entrichten; beträgt dagegen die Vermögens-
steuer bloss !/, oder !/, vom Tausend, so soll die Erwerbs- oder Ein-
kommenssteuer bloss 30, resp. 15 Rappen betragen.
ad Zweitens. Als steuerbares Einkommen oder Erwerb wird stets be-
ıl- trachtet: der Gesammtbetrag jeder Gattung von Gewinn oder Verdienst,
mag solcher aus Handelsgeschäften, Unternehmungen, Speculationen, Beruf,
m Erwerb oder Handwerk irgend einer Art oder durch Besoldungen, Pen-
sionen, Taggelder oder Sporteln — gleichviel, ob von Behörden, von An-
\- stalten , von Gesellschaften oder von einzelnen Particularen ausbezahlt —
er entstanden sein. Auch kommt es nicht darauf an, ob fraglicher Gewinn
oder Verdienst im Kanton selbst oder von Aussen her, z. B. ausländischen
Capitalanlagen, bezogen worden.
N (NB. In Betreff des Steuerverfahrens ist noch zu bemerken, dass
u Steuerpflichtige, welche sich nicht selbst taxiren, das Recht des Recurses
1 von der gemeinderäthlichen Schatzung an den Regierungsrath verlieren
e“ und dass überdiess solche Steuerpflichtige dem Gemeinderathe für seine
er Bemühung eine Vergütung von 10%, der ermittelten Steuerbeträge zu
X leisten haben. Für Umgehung der Steuer hat der Schuldige oder dessen
nn Masse den zehnfachen Ersatz des Betrages der Steuer zu leisten.
| Die Gemeinderäthe erhalten für ihre Bemühungen bei Erhebung der
en Steuer eine Provision von 3!/, %, von dem baar an das Statthalteramt ab-
PB gelieferten Steuerbetrag.)
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2m 14. Der Kanton Schaffhausen.
2 Gesetz des Kantons Schaffhausen betreffend die
em directen Steuern.
(Vom 20. December 1862.)
8 1. Die zur Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse erforderliche
Steuer wird erhoben:
ng A. von dem Vermögen und zwar
1. an Grundeigenthum, 2. an Capitalien;
B. vom Einkommen.
e- Bei Versteuerung des Vermögens ist der Steuerpflichtige berechtigt,
sämmtliche verzinsliche Schulden von dem Steuercapital abzuziehen.
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