Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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8 3. Von der Besteuerung sind befreit: 
a) das gesammte Staatsgut; 
b) die Kirchen-, Schul- und Armengüter; 
c) das Vermögen von verwaisten Minderjährigen (Waisenkindern), wenn 
dasselbe den Betrag von Fr. 1000 nicht übersteigt; 
a) das Einkommen solcher Aufenthalter, welche nur von ihren Zinsen 
leben und im Kanton weder liegenschaftliches Vermögen besitzen, 
noch ein selbständiges Gewerbe treiben; 
e) die Wirthschaften, so lange sie eine besondere Patentgebühr bezahlen; 
f) jedes Einkommen, welches in seiner Gesammtheit jährlich den Be- 
trag von Fr. 200 nicht übersteigt; 
og) von dem Einkommen aus einer Anstellung oder Beamtung die ersten 
Fr. 200. 
I. Besteuerung des Vermögens aus Grundeigenthum., 
8 4. Alles im Kanton liegende unbewegliche Vermögen von Kantons- 
bewohnern, sowie alles Grundeigenthum im Kanton, welches Auswärtigen 
angehört, ist steuerpflichtig. 
8 5. Für die Gebäude bildet der volle Betrag der Schatzung, welche 
jeweils der Aufnahme in den Brandkataster vorangeht, oder vorangegangen 
ist, den steuerharen Capitalwerth. 
8 6. Das steuerbare Vermögen an Grundbesitz wird nach der Er- 
tragsfähigkeit ausgemittelt und in folgende Klassen eingetheilt: 
1. Klasse auf Fr. 2000 per Juchart. 9. Klasse auf Fr. 500 per J uchart. 
Ki = - - 1800 - - 10. - - 500 - 
3. - - - 1600 - - 11. . - - 300 - - 
4. - - - 1400 - Ä. 12. 3 - 200 - - 
5, - „= 1200 13. - 100 - 
6. - - = 1000 1 50 
7. ; - 3800 15. 30 - , 
8. Ä. 600 516. - 15 - 
8 7. Das Grundeigenthum von Kantonseinwohnern wird am Wohn- 
ort der Steuerpflichtigen, dasjenige der ausserhalb des Kantons wohnenden 
Grundbesitzer in der Gemeinde, wo es liegt, versteuert. 
8 8. Die Steuer von dem Grundeigenthum lastet auf dem BKEigen- 
thümer, beziehungsweise, wo eine Nutzniessung besteht, auf dem Nutz- 1 
niesser. 
II. Besteuerung des Capitalvermögens, 
8 9. Unter steuerbarem Capitalvermögen werden verstanden: 
il. Alle Einkommen gewährenden Forderungen, solche mögen auf Hypo- 
thek, Actien oder sonst wie angelegt sein. N 
2, Alle Zehnten, Grundzinse und andere’ Gefälle, WC 
3. Die in einem -Gewerbe, in einer Handlung, Fabrikation oder in an- 
dern Unternehmungen liegenden Betriebscapitale. " 
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