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$ 10. Alle Kantonseinwohner und diesseitigen Corporationen sind für
ihr gesammtes, im In- und Auslande liegendes Capitalvermögen steuer-
pflichtig.
Es. tritt jedoch die Berücksichtigung ein, dass ‚von ihrem auswärts
liegenden Capitalvermögen, für den Fall als dasselbe dortseits erwiesener
Massen steuerpflichtig ist, hierorts keine Steuer erhoben wird.
III. Besteuerung des Einkommens.
$ 11. Steuerpflichtig ist alles Einkommen, welches das Ergebniss einer
Berufsthätigkeit ist, sowie jeder jährliche Ertrag von Pensionen und Ren-
ten nach ihrem Betrage, woher immer sie auch bezogen werden mögen.
$ 12. Unter Berufsthätigkeit ist verstanden:
1. Jede Anstellung oder Beamtung, mit welcher ein pecuniärer Vortheil
verbunden ist, bestehe solcher in einem bestimmten Gehalte, Lohn
oder Sporteln in Geld, Naturalien oder andern Nutzungen.
2, Jeder in das Gebiet der Wissenschaft oder der Kunst gehörende
Beruf, sowie jede Art von Handwerk, Industrie und Handel.
3. Der Landbau.
IV. Feststellung der Steueransätze.
$ 13. Bei Erhebung einer einfachen Steuer wird entrichtet:
1. vom Grundbesitz und Capitalvermögen: Eins vom Tausend.
2. vom Einkommen — vorbehältlich der besonderen Bestimmungen über
die Besteuerung des Einkommens aus einer gewerblichen Thätigkeit,
sowie aus dem Landbau: Eins vom Hundert.
$ 14—16. Gewerbesteuer. $ 14 stellt zum Zweck der Besteuerung des
Kinkommens aus einer gewerblichen Berufsthätigkeit eine Classification auf,
in welcher für mehr als hundert Erwerbszweige das Minimum und. das
Maximum des Steueransatzes angegeben ist. Danach sind Grosshändler
am höchsten angesetzt mit einem Minimum von Fr. 50 und mit einem
Maximum von 400 Fr., und am niedrigsten Gesellen mit einem Minimum
von 1 und einem Maximum von 10 Fr. Fabriken sollen mindestens 20 Fr.
steuern, das Maximum ist nicht angegeben und kann mithin wahrschein-
lich das Maximum von 400 Fr. bei Grosshändlern von Geldgeschäften über-
steigen. — Bei Anwendung der Classification soll auf den Umfang und die
Ertragsfähigkeit der einzelnen Gewerbe Rücksicht genommen werden. Ge-
werbliche Berufsarten, welche in der Classification nicht aufgeführt sind,
werden jeweils von dem Regierungsrath nach Analogie des gesetzlichen
Steuertarifs für die nächst entsprechenden Gewerbe eingereiht.
& 17. Besteuerung des Landbaues: „Für das Einkommen aus dem
Landbau werden von je Eintausend Franken des Güterwerths fünfzig Rappen
entrichtet.“ ;
$ 18. Personalsteuer: „Jeder Bürger und Einwohner des Kantons,
welcher das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, ist gehalten, eine Personal-
steuer von je ei.em Franken zu bezahlen.“