Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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88 19—33 handeln von der Ausmittlung und dem Bezug der Steuern 
und von den Folgen unrichtiger Steuerangaben. Danach besteht Selbst- 
schätzung, controlirt durch die Steuercommission. Die Gemeinden beziehen 
die directen Steuern -und erhalten vom Ertrag eine Provision von drei 
Procent. — Wer mehr als den fünften Theil seines Vermögens und Ein- 
kommens nicht versteuert, hat nebst dem Ersatz der verheimlichten Steuer 
den fünffachen Betrag derselben als Strafe zu entrichten. 
15. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden. 
In diesem Kanton werden die Steuern auf die Gemeinden 
repartirt. Alle 5 Jahre wird festgestellt, wie viel eine jede 
Gemeinde zur Landessteuer per 100 Fr. beizutragen habe. 
Gegenwärtig ist der Repartitionsfuss folgender: 
Urnisch 2 y 2 Ptrogen 2 0 RE, 120 
Herisau 28,20 2 Rehtobel: ; - 1,% 
Schwellbrunn wo 3 Wald -. ; - 1,20 
Hundwyl.. - ab . 0,80 
Stein. 7 „ Meiden .  - A 916 
Schönengrund oo Wolfhalden . . +. - 1,60 
Waldstatt A „0 Lutzenberg SE 
Teufen 22 - 10,20 Walzenhausen 1,20 
Bühler ME > Poute. . - 0,30 
Speicher . . . . - 8,6 1 Gais 11,0 
16. Der Kanton Appenzell Innerrhoden. 
Staatlicherseits besteht in diesem Kanton nur eine Kataster- 
(Grund-) Steuer, deren Betrag jedes Jahr vom Grossen Rathe 
festgestellt wird. 
17. Der Kanton St. Gallen. 
Der Kanton St. Gallen hat seine drei Gesetze über die 
Staatssteuer vom 26. April 1832, über die Einkommenssteuer 
und Besteuerung der anonymen Gesellschaften vom 22, Mai 1863, 
sowie über die Besteuerung der Waldungen vom 22. Mai 1868 
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