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88 19—33 handeln von der Ausmittlung und dem Bezug der Steuern
und von den Folgen unrichtiger Steuerangaben. Danach besteht Selbst-
schätzung, controlirt durch die Steuercommission. Die Gemeinden beziehen
die directen Steuern -und erhalten vom Ertrag eine Provision von drei
Procent. — Wer mehr als den fünften Theil seines Vermögens und Ein-
kommens nicht versteuert, hat nebst dem Ersatz der verheimlichten Steuer
den fünffachen Betrag derselben als Strafe zu entrichten.
15. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden.
In diesem Kanton werden die Steuern auf die Gemeinden
repartirt. Alle 5 Jahre wird festgestellt, wie viel eine jede
Gemeinde zur Landessteuer per 100 Fr. beizutragen habe.
Gegenwärtig ist der Repartitionsfuss folgender:
Urnisch 2 y 2 Ptrogen 2 0 RE, 120
Herisau 28,20 2 Rehtobel: ; - 1,%
Schwellbrunn wo 3 Wald -. ; - 1,20
Hundwyl.. - ab . 0,80
Stein. 7 „ Meiden . - A 916
Schönengrund oo Wolfhalden . . +. - 1,60
Waldstatt A „0 Lutzenberg SE
Teufen 22 - 10,20 Walzenhausen 1,20
Bühler ME > Poute. . - 0,30
Speicher . . . . - 8,6 1 Gais 11,0
16. Der Kanton Appenzell Innerrhoden.
Staatlicherseits besteht in diesem Kanton nur eine Kataster-
(Grund-) Steuer, deren Betrag jedes Jahr vom Grossen Rathe
festgestellt wird.
17. Der Kanton St. Gallen.
Der Kanton St. Gallen hat seine drei Gesetze über die
Staatssteuer vom 26. April 1832, über die Einkommenssteuer
und Besteuerung der anonymen Gesellschaften vom 22, Mai 1863,
sowie über die Besteuerung der Waldungen vom 22. Mai 1868
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