Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

in einem »Beschluss über die allgemeine Steuerrevision vom 
30. Mai 1863« zusammengefasst. Ausserdem ist auch ein Gesetz 
betreffend Steuerbefreiungz vom 4. April 1865 erlassen. Die 
directe Steuergesetzgebung des Kantons St. Gallen charakterisirt 
sich durch eine sehr weitgehende Befreiung der arbeitenden 
Classen, weil man dort überhaupt erst Einkommen über 800 Fr. 
zur Besteuerung mit heranzieht. Die Hauptbestimmungen lauten : 
Beschluss des Kantons St. Gallen über die allgemeine 
Steuerrevision 
vom 30. Mai 1863. 
Art. 16. Bestimmungen über die Steuerpflichtigkeit des Vermögens: 
a) Steuerpflichtig ist das Besitzthum jedes Bürgers oder Einwohners, das 
wenigstens den Gesammtwerth von 210 Fr. erreicht. 
c) In die Steuerpflicht sind ebenfalls zu ziehen: alle Familien- und 
milden Stiftungen, und zwar ohne Rücksicht auf die Weise ihrer 
Verwaltung, Verwendung etc. 
31 Von dem Vermögen dürfen als nicht steuerpflichtig in Abzug ge- 
bracht werden: 
1. alle Schulden und Lasten; 
2, Liegenschaften, welche ausser dem Kanton liegen, auf den Be- 
treffenden amtlich gefertigt sind und von demselben auswärts 
; versteuert werden; 
3. Handwerks-, Haus- und Feldgeräthschaften ; 
' 4, der Nutzen auf dem Felde oder der eingesammelte Nutzen von 
einem Jahre; 
5. die laufenden Zinse. 
Art. 17. Das nach Gesetz steuerbare Besitzthum zerfällt in 3 Ab- 
theilungen: 
1. Grundeigenthum. Unter diesem wird verstanden jedes unbewegliche 
Vermögen. 
2. Bewegliches Eigenthum. Als solches wird bezeichnet jegliche Fahr- 
x habe, die nicht als Handwerks-, Haus- oder Feldgeräthschaft gesetzlich 
. ausser Steuerpflicht fällt. Ebenso müssen in Berechnung des steuer- 
pflichtigen Vermögens aufgenommen werden: alle Gattungen von 
Kaufmanns-, Fabrikations- und Krämerwaaren ; verarbeitetes oder rohes 
Material; alle zur Bereitung einer Fabrikation dienlichen Maschinen 
und Geräthschaften. 
le 3. Capitalien. Unter solchen wird verstanden, was Steuerpflichtige 
ar vermöge Schuldbriefe, Wechsel, Verträge, Actien ete., sei es an Geld 
N oder Naturalien, Zehnten, Grundzinsen u. s. w. in oder ausser dem 
Sn Kanton zu fordern haben; ferner alle eigenen Gelder oder Fonds, 
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