Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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Art. 21. Das Grundeigenthum und die steuerbaren beweglichen Gegen- 
stände sind nach dem wirklichen wahren Werthe im öffentlichen Handel 
und Verkehr, Gebäulichkeiten jedenfalls nicht unter dem Assecuranz- 
werthe, zu versteuern. 
Die Taxation von Waldungen geschieht: 
in der I. Klasse per Juchart Fr. 400. 
m OS © a „800, 
K » n ” „200. 
» » » * 100, 
» “ 50. 
x 25, 
Versicherte Guthaben und zinstragende Capitalien sind nach ihrem 
Nennwerth, Aetien und andere Papiere im Verkehr nach ihrem Curswerth 
zu versteuern. 
Art. 22. Bestimmungen über die Besteuerung des Einkommens, 
NB. Da diese Bestimmungen in dem eigentlichen Einkommenssteuer- 
gesetz vom 25. März 1863 kürzer und präciser gefasst sind als in dem 
erläuternden Beschluss ‚über die allgemeine Steuerrevision vom 30. Mai 
1863, so referiren wir nach dem Gesetz selbst: 
Art. 1. Der Einkommenssteuer ist unterworfen: 
Jeder Erwerb und jedes Einkommen der im Kanton wohnenden Bürger, 
der Niedergelassenen und Aufenthalter. 
Die anonymen Gesellschaften werden nach Art. 5 gegenwärtigen Ge- 
setzes besteuert. 
Art. 2. Von der Einkommenssteuer sind ausgenommen: 
a) der jährliche Ertrag an Zinsen, Renten, Leibgedingen u. s. w., welcher 
auf ein als Vermögen zu versteuerndes Capital sich gründet; 
b) Berufsarten, welche schon durch mittelbare Abgaben für das Berufs- 
einkommen belangt sind, z. B Wirthe, insofern sie nicht neben dem 
unmittelbar besteuerten Beruf noch andere Erwerbszweige betreiben, 
die für sich einzeln oder in Verbindung mit andern ein steuer- 
pflichtiges Einkommen gewähren; 
c) diejenigen Einwohner des Kantons, deren jährliches Einkommen den 
Betrag von Fr. 800 nicht erreicht. 
Art. 3. Das Einkommen ist vollständig zu versteuern. Bei Berech- 
nung von Einkommen, welches von der Betreibung eines Gewerbes oder 
Handels herrührt, sind jedoch vier vom Hundert des Betriebscapitals, sowie 
die mit dessen Gewinnung verbundenen Unkosten, immerhin mit Ausschluss 
der Kosten des Unterhaltes für den Betreffenden und seine Familien- 
genossen, in Abzug zu bringen. 
Art. 4. Das steuerbare Einkommen wird mit einer Klassensteuer in 
folgender Weise belegt: Wenn Ein Franken von Tausend Franken vom 
Vermögen erhoben wird, so wird bezogen von dem steuerbaren Einkommen
	        
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