Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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in der 1. Klasse yon Fr. 800 bis Fr. 999 . . 0. Fr. 
De - = 1000 - - 1499 A Stan ; 
Sn 1500 - - 1999 
i - - 2000 - - 2499 . . . . Van 
a - - 2500 - 2999 . Ct 
6 3000 - 3499 z- 16, — 
' 3500 3999 23... 
Sn 4000 4499 30. — 
N 4500 4999 40. — 
10. 5000 - - 5499 51. — 
11. 5500 - - 5999 - 63. — 
12. 6000 - - 6499 . 76. — 
13. 6500 - - 6999 90. — 
14. 7000 - - 7499 . „+ 105. — 
15, 7500-44 7999 . 02... + 1Wl.— 
16. 8000 = 2- 84000 N 88. — 
17. 8500. - - 899900. S 157. — 
18. 9000 - - 9499 177. — 
19. 9500 - - 10000 . . 200. — 
Bei steuerbarem Einkommen von mehr als Fr. 10,000 erfolgt ein Zu- 
schlag von Fr. 2. 50 für jedes folgende Fr. 100. 
Art. 5. Anonyme Gesellschaften haben, wenn eine Vermögenssteuer 
erhoben wird, an die Staatskasse eine Einkommenssteuer von 5°, ihres 
Reingewinnes zu entrichten. Diese Einkommenssteuer wird jedoch jährlich 
nur einmal bezogen, abgesehen davon, in welchem Betrage die Vermögens- 
steuer und ob eine solche mehr als einmal im Jahr' erhoben wird. Bei 
Berechnung des Reingewinnes kommen im Allgemeinen die Vorschriften 
des Art. 3 in Anwendung. Allfällig weitere erforderliche Vorschriften 
über die Ausmittlung desselben werden vom Regierungsrathe abschliesslich 
festgesetzt. 
(NB. In Betreff der Ausmittlung und des Bezugs der Steuer ist an- 
geordnet, dass die Steuerpflichtigen vor einer Steuercommission erscheinen 
und dort bei Ehre, Pflicht und Gewissen unter Vorstellung der gesetz- 
lichen Strafe zur Angabe ihres gesammten steuerbaren Vermögens resp. 
Einkommens aufgefordert werden.) 
Gesetz des Kantons St. Gallen betreffend Steuer- 
befreiung 
vom 4. April 1865. 
Art. 1. Zu den nicht steuerpflichtig erklärten öffentlichen Kirchen-, 
Pfrund-, Schul- und Armengütern ete, ist auch jenes Vermögen zu zählen, 
welches für Zwecke der Wissenschaft, der Kunst oder für Unterstützung 
von armen Studirenden, Künstlern oder Lehrlingen gestiftet ist.
	        
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