187 ——
ist sie befugt und verpflichtet, den muthmasslichen Betrag seines Ver-
mögens und KErwerbseinkommens selbst zu bestimmen. Dem Steuerpflich-
tigen steht die Leistung des Gegenbeweises und wenn auch hierauf seine
Selbsttaxation nicht anerkannt wird, der Recurs an den Kleinen Rath
offen.
$ 8 bestimmt, dass die Gemeinderäthe für den richtigen Einzug der
Steuer verantwortlich sein und dafür eine Provision von 2°, erhalten sollen,
[ehr-
wird
rt. z
19. Der Kanton Aargau.
Der Kanton Aargau hat sein directes Steuerwesen durch
ein Gesetz vom 11. März 1865 geordnet. Dieses Gesetz kennt
keine Progressivsteuer, dagegen hat es die von dem Zürcher
Volke bei seiner neuesten Steuerrevision verworfene »amtliche
Inventarisation nach allen Todesfällen« ganz entschieden durch-
geführt, indem es in $ 30 die wichtige Bestimmung enthält;
dass bei jedem Todesfalle eines Steuerpflichtigen, auch wenn
sämmtliche Erben eigenen Rechtes sind, dessen Verlassenschaft
durch ein förmliches Vermögens- und Schuldenverzeichniss amt-
lich erhoben und mit dem Steuerbuche verglichen werden soll.
ONS- Dieselbe Bestimmung war wörtlich auch schon in $ 29 des
SUSE älteren Gesetzes vom 25. Januar 1855 enthalten.
Die Hauptbestimmungen des neuesten Gesetzes lauten:
ein -
oder Gesetz des Kantons Aargau über den Bezug von Ver-
igen mögens- und Erwerbssteuern zu Staatszwecken
Ein- vom 11. März 1865.
dar- $ 1. Die Bedürfnisse des Staates, soweit zu ihrer Befriedigung der
rden Ertrag des Staatsvermögens und die gesetzlichen Einkünfte nicht hin-
reichen, werden durch directe Steuern bestritten.
nn Der Grosse Rath bestimmt jeweilen bei Feststellung des jährlichen
eifi- Voranschlages die Grösse der zu erhebenden Steuer.
Sen $ 2. Der directen Besteuerung unterliegen:
i z ° ° ° .. ° ..
AP a) Das im Kantonsgebiete befindliche Vermögen in Gebäuden und
die Grundstücken, sowie das einem Einwohner des Kantons angehörende
‚So Vermögen an Fahrhabe, Forderungen oder an Handels-, Fabrik- und
und Gewerbsfonds: