Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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ist sie befugt und verpflichtet, den muthmasslichen Betrag seines Ver- 
mögens und KErwerbseinkommens selbst zu bestimmen. Dem Steuerpflich- 
tigen steht die Leistung des Gegenbeweises und wenn auch hierauf seine 
Selbsttaxation nicht anerkannt wird, der Recurs an den Kleinen Rath 
offen. 
$ 8 bestimmt, dass die Gemeinderäthe für den richtigen Einzug der 
Steuer verantwortlich sein und dafür eine Provision von 2°, erhalten sollen, 
[ehr- 
wird 
rt. z 
19. Der Kanton Aargau. 
Der Kanton Aargau hat sein directes Steuerwesen durch 
ein Gesetz vom 11. März 1865 geordnet. Dieses Gesetz kennt 
keine Progressivsteuer, dagegen hat es die von dem Zürcher 
Volke bei seiner neuesten Steuerrevision verworfene »amtliche 
Inventarisation nach allen Todesfällen« ganz entschieden durch- 
geführt, indem es in $ 30 die wichtige Bestimmung enthält; 
dass bei jedem Todesfalle eines Steuerpflichtigen, auch wenn 
sämmtliche Erben eigenen Rechtes sind, dessen Verlassenschaft 
durch ein förmliches Vermögens- und Schuldenverzeichniss amt- 
lich erhoben und mit dem Steuerbuche verglichen werden soll. 
ONS- Dieselbe Bestimmung war wörtlich auch schon in $ 29 des 
SUSE älteren Gesetzes vom 25. Januar 1855 enthalten. 
Die Hauptbestimmungen des neuesten Gesetzes lauten: 
ein - 
oder Gesetz des Kantons Aargau über den Bezug von Ver- 
igen mögens- und Erwerbssteuern zu Staatszwecken 
Ein- vom 11. März 1865. 
dar- $ 1. Die Bedürfnisse des Staates, soweit zu ihrer Befriedigung der 
rden Ertrag des Staatsvermögens und die gesetzlichen Einkünfte nicht hin- 
reichen, werden durch directe Steuern bestritten. 
nn Der Grosse Rath bestimmt jeweilen bei Feststellung des jährlichen 
eifi- Voranschlages die Grösse der zu erhebenden Steuer. 
Sen $ 2. Der directen Besteuerung unterliegen: 
i z ° ° ° .. ° .. 
AP a) Das im Kantonsgebiete befindliche Vermögen in Gebäuden und 
die Grundstücken, sowie das einem Einwohner des Kantons angehörende 
‚So Vermögen an Fahrhabe, Forderungen oder an Handels-, Fabrik- und 
und Gewerbsfonds:
	        
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