au
den
ner zelnen Antheilhaber nach dem Verhältnisse ihrer Betheiligung verlegt
ufes werden.
7 8 28. Steuerpflichtige, welche sich weigern, auf erhaltene Vorladung
vor der Steuercommission zu erscheinen oder derselben die erforderlichen
und Aufschlüsse zu ertheilen, sind von ihr mit einer Ordnungsbusse von 2 bis
ung 8 Franken zu belegen. Bei wiederholtem Ungehorsam hat die Steuer-
ung commission von sich aus die einfache Steuer festzusetzen und der Steuer-
pflichtige hat zugleich das Recht der Beschwerde gegen einen solchen
ıche Entscheid verwirkt.
8 29. Wenn ein Steuerpflichtiger steuerbares Vermögen oder Erwerb
verheimlicht, oder Abrechnung nicht bestehender Schulden verlangt und
erwirkt hat, so soll von ihm oder seinen Erben das Zwei- bis Sechsfache
der entzogenen Steuer nachbezahlt werden.
von 8 30. Bei jedem Todesfalle eines Steuerpflichtigen, auch wenn sämmt-
liche Erben eigenen Rechtes sind, soll dessen Verlassenschaft. durch ein
förmliches Vermögens- und Schuldenverzeichniss amtlich erhoben und mit
dem Steuerbuche verglichen werden. Die Aufzeichnung der Fahrhabe
$. 1 findet jedoch nur dann statt, wenn sie wegen vermutheter unvollständiger
Angabe derselben seitens des Verstorbenen besonders angeordnet wird.
als 8 31. Die Gemeinderäthe sind bei eigener Verantwortlichkeit ver-
‚uer- pflichtet, jeden entdeckten Fall einer Verschlagniss dem Bezirksamte zur
der nähern Untersuchung und Einleitung der gesetzlichen Erledigung anzu-
zeigen.
lben (Aus der Vollziehungsverordnung.)
En 8 4. Zu den nach $ 2 lit. a des Gesetzes als Vermögen zu besteuern-
ndet den Handels-, Fabrik- und Gewerbsfonds gehören alle diejenigen Beweg-
liese lichkeiten, welche zum Betriebe eines Handels, einer Fabrikation oder
iken eines Gewerbes dienen, wie namentlich Maschinerien, Spinn- und Web-
stühle, Waarenlager, Werkzeug, Schiff und Geschirr, Vorräthe und der
yrde- Vichstand. Der Viehstand, die Waarenlager und die Vorräthe sind in
jeder einer Jahresdurchschnittswerthung in Anschlag zu bringen. — Alle übrigen
38i0Nn Beweglichkeiten fallen unter den Begriff der Fahrhabe ($ 7, Ziff, 4 des
hrift Gesetzes).
8 6. Der Erwerb wird als Reinerwerb versteuert. Der Steuerpflich-
fer tige darf mithin alle Betriebskosten, Capitalzinse und andere mit der
‚ der Gewinnung verbundenen Auslagen bei Ermittlung des Reinerwerbes in
sion Anschlag bringen. Dagegen ist es unstatthaft, die eigentlichen Haus-
hrift haltungskosten in dieser Weise mitzuverrechnen ($ 19).
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