Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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20. Der Kanton Thurgau. Massstı 
Gesetz des Kantons Thurgau betreffend den Bezug Ebel 
einer allgemeinen Vermögens- und Einkommenssteuer 
vom 6. März 1849, 8 
einer } 
Allgemeine Grundsätze. N HOnCn, 
$ 1. Die Steuer wird erhoben: 8 
I. Vom Grundeigenthum (Gebäude und Liegenschaften). a) j 
II. Vom Capitalvermögen. 
III. Vom Einkommen. 
$ 2. Die Steuerpflicht eines jeden Bürgers und Einwohners beginnt b) j 
mit dem Zeitpunkt, wo er in den Besitz von steuerbaren Vermögensgegen- c) j. 
ständen gelangt, oder wo er selbst einen Beruf betreibt oder für seine A) a 
Rechnung einen solchen, der ihm persönlich ein Einkommen gewährt, aus- 3 
üben lässt. ausgen 
$ 3. Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: (ausser dem Staats- a) d 
gut, sowie den Kirchen-, Pfrund-, Schul- und Armengütern) das Vermögen b) d 
von Waisen, sofern dasselbe den Betrag von 1000 Fr. nicht erreicht. 8 
Waisen, deren Vermögen den Betrag von 4000 Fr. nicht übersteigt, sind vom E* 
nur zur Besteuerung der Hälfte desselben verpflichtet. capital 
I. Von der Besteuerung des Grundeigenthums. Baarau 
88 4 und 5. Für die Gebäude bildet der Anschlag im Brandasse- $ 
curanzkataster den steuerbaren Werth. Die Liegenschaften werden be- besten 
sonders classificirt und eingeschätzt von Steuercommissionen. 
$ 10. Jeder steuerpflichtige Kantonsbewohner ist befugt, die auf 
seinem. steuerbaren Grundeigenthum haftenden Hypothekarschulden, sowie 
die zinsbaren Obligationsschulden, von denen die Creditoren im herwärtigen 
Kanton wohnen, von dem Steuercapital in Abzug zu bringen. — Die im 
Kanton befindlichen Gebäude und Liegenschaften auswärtiger Eigenthümer 
unterliegen dagegen der Besteuerung nach dem Katasteranschlag ohne 
Abzug der Schulden. Vorbehalten bleiben in dieser Hinsicht die Grund- 
sätze des Gegenrechts, sowie die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung. 
$ 11. Die Einheit des Steuerbetrages vom Grundeigenthum ist Eins 
vom Tausend. Der Grosse Rath bestimmt alljährlich, in welchem Ver- 
hältnisse zu dieser Einheit die Steuer erhoben werden. soll. U« 
II. Von der Besteuerung des Capitalvermögens. jedem 
$ 21. Unter Capitalvermögen werden verstanden : S 
a) alle Capitalien und andere Forderungen eines Steuerpflichtigen, solche un MY 
mögen gegen Hypothek oder sonst irgendwie angelegt sein; N ro 
b) die in einem Gewerbe, einer Handlung , Fabrikation oder in andern Os 
Unternehmungen liegenden Fonds; Steuer 
c) die Zehent-, Grundzins- und Lehengefälle. zu bez; 
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