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Hauptgrundlage ihres Steuersystems gemacht. Dafür sind da-
selbst die Gebühren, insbesondere die Stempelgebühren, die
Handänderungsgebühren, die Steuern bei Erbfällen und Schenk-
ungen weit mehr entwickelt. Am weitesten geht, wie schon
erwähnt, der Kanton Freiburg mit seinen Droits d’enregistre-
ment. Der Kanton Waadt bezog im Jahr 1872 allein an
Handänderungsgebühren die Summe von 1,533,955 Fr. 23 Ct.
(bei einer Gesammteinnahme von 5,000,003 Fr. 82 Ct.). Im &
Budget ist diese Einnahme unter dem Titel »Droit de muta- *
tion« in 3 Rubriken gesondert: nämlich sur les ventes et a
Gchanges: 744,867 Fr. 88 Ct., sur les ventes forcees: 26,383 Fr. ö
6 Ct., sur les successions et donations: 762,704 Fr. 29 Ct. '
Das Droit de timbre brachte 160,992 Fr. 95 Ct. ein, das Impöt ;
foneier: 733,123 Fr. 79 Ct. und Impöt direct sur la fortune “
mobiliere: 335,076 Fr. 88 Ct. Ausserdem besteht in Waadt
noch wie in Genf eine Pferde- und Wagensteuer, Billardsteuer,
Jagdsteuer, Hundesteuer.
Anlangend die Grundsteuer und die Steuer auf das beweg-
liche Vermögen, so wird der Steuersatz alljährlich vom Grossen
Rathe festgesetzt. Nach dem neuesten Loi sur 1l’Impöt pour
1873 vom 21. December 1872 ist Folgendes verordnet:
I. Grundsteuer,
Eine directe Steuer von 2'/, Franken von 1000 Franken wird nach
der Katasterschätzung von den Grundstücken, 1 Fr. von 1000 Fr, aber
von den Gebäuden erhoben. Von der Steuer sind ausgenommen:
a) die dem Staate gehörigen Grundstücke und Gebäude;
b) die Kirchen, Kirchhöfe und Hospitäler, welche den Gemeinden gehören. ve
II. Directe Steuer von beweglichen Gütern. sa
Für das Jahr 1873 wird eine directe Steuer von 1 Franken für das d
Tausend von beweglichen Gütern, nach den Vorschriften des Gesetzes vom
21. August 1862 erhoben. Si
Zi
Gesetz betreffend die Steuer auf bewegliche Güter
st
vom 21. August 1862. .
Art. 2. Die Steuer ist zu ‚entrichten d
a) von jeder im Kanton domicilirten Person. Die Fremden, welche a
keine Industrie ausüben, entrichten die Steuer nur von dem Ver- m