Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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Hauptgrundlage ihres Steuersystems gemacht. Dafür sind da- 
selbst die Gebühren, insbesondere die Stempelgebühren, die 
Handänderungsgebühren, die Steuern bei Erbfällen und Schenk- 
ungen weit mehr entwickelt. Am weitesten geht, wie schon 
erwähnt, der Kanton Freiburg mit seinen Droits d’enregistre- 
ment. Der Kanton Waadt bezog im Jahr 1872 allein an 
Handänderungsgebühren die Summe von 1,533,955 Fr. 23 Ct. 
(bei einer Gesammteinnahme von 5,000,003 Fr. 82 Ct.). Im & 
Budget ist diese Einnahme unter dem Titel »Droit de muta- * 
tion« in 3 Rubriken gesondert: nämlich sur les ventes et a 
Gchanges: 744,867 Fr. 88 Ct., sur les ventes forcees: 26,383 Fr. ö 
6 Ct., sur les successions et donations: 762,704 Fr. 29 Ct. ' 
Das Droit de timbre brachte 160,992 Fr. 95 Ct. ein, das Impöt ; 
foneier: 733,123 Fr. 79 Ct. und Impöt direct sur la fortune “ 
mobiliere: 335,076 Fr. 88 Ct. Ausserdem besteht in Waadt 
noch wie in Genf eine Pferde- und Wagensteuer, Billardsteuer, 
Jagdsteuer, Hundesteuer. 
Anlangend die Grundsteuer und die Steuer auf das beweg- 
liche Vermögen, so wird der Steuersatz alljährlich vom Grossen 
Rathe festgesetzt. Nach dem neuesten Loi sur 1l’Impöt pour 
1873 vom 21. December 1872 ist Folgendes verordnet: 
I. Grundsteuer, 
Eine directe Steuer von 2'/, Franken von 1000 Franken wird nach 
der Katasterschätzung von den Grundstücken, 1 Fr. von 1000 Fr, aber 
von den Gebäuden erhoben. Von der Steuer sind ausgenommen: 
a) die dem Staate gehörigen Grundstücke und Gebäude; 
b) die Kirchen, Kirchhöfe und Hospitäler, welche den Gemeinden gehören. ve 
II. Directe Steuer von beweglichen Gütern. sa 
Für das Jahr 1873 wird eine directe Steuer von 1 Franken für das d 
Tausend von beweglichen Gütern, nach den Vorschriften des Gesetzes vom 
21. August 1862 erhoben. Si 
Zi 
Gesetz betreffend die Steuer auf bewegliche Güter 
st 
vom 21. August 1862. . 
Art. 2. Die Steuer ist zu ‚entrichten d 
a) von jeder im Kanton domicilirten Person. Die Fremden, welche a 
keine Industrie ausüben, entrichten die Steuer nur von dem Ver- m
	        
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