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mögen, was sie im Kantone besitzen und erst nach zweijährigem
; Aufenthalt in demselben;
b) von den bürgerlichen, commerciellen, militärischen und industriellen
Gesellschaften ;
n c) von den Personen und Gesellschaften, die nicht im Kanton domi-
= ciliren, aber in demselben industrielle etc. Etablissements oder
n d) eingerichtete Häuser besitzen. Die Steuer ist nur für das darin be-
findliche Material zu zahlen.
6. Art. 3. Das dieser Steuer unterworfene bewegliche Vermögen begreift
n alle ihrer Natur nach oder nach der Bestimmung des Gesetzes beweglichen
= Güter in sich, mögen sie sich befinden wo sie wollen, unter Abzug
St der Schulden des Steuerpflichtigen.
7 Art. 4. Die Renten und Nutzniessungsrechte , sowie die Gehalte und
Fr. Industrie-Einkommen werden wie Capitalien berechnet und zwar soll das
$; Capital einer Rente oder einer Nutzniessung 20 Mal und das Capital
öt eines Gehalts oder Honorars oder Arbeitsproducts zehn Mal seinem Ertrage
gleichkommen.
16 Art. 5, Von der Steuer sind ausgenommen :
at b) das Vermögen der Hospitäler und Armenkassen;
r c) die milden Stiftungen;
) d) bewegliches Vermögen unter 1000 Fr.;
e) Kleidung, Haus-, Handwerks- und Feldgeräth;
y- f) die Ernten, welche im Besitze des Eigenthümers oder Pächters ge-
an blieben sind;
h) das jährliche Einkommen aus einer Arbeit oder einem Gewerbe von
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weniger als 800 Fr.
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er 23. Der Kanton Wallis.
Der Kanton Wallis hat seine zerstreut liegenden Finanz-
m, verfügungen in dem Finanzgesetz vom 26. November 1862 zu-
sammengefasst. Darin heisst es in Art. 1, dass die Ausgaben
in des Staates gedeckt werden durch a) die Einnahmen aus dem
Staatsvermögen, b) den Erlös der Postabtretung, Ablösung der
Zölle, Strassen- und Brückengelder, c) das Salzregal und andere
staatshoheitliche Gefälle (das Bergwerk, die Jagd, die Fischerei),
d) die Fiscalrechte, Kanzlei- und Gerichtsgebühren (worunter die
;he Gebühren für Eigenthumsübertragungen, Stempelgebühren etc.
eY- mit inbegriffen sind), e) die Steuern. Als Steuern werden in
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