Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

196 
dem Gesetze aufgezählt die directe Steuer von dem Capital und 
Einkommen und sodann die Gewerbssteuer, die Militärenthebungs- ) 
steuer, die Verbrauchssteuer auf Wein und andere geistige Ge- ; 
tränke und die Hundesteuer. 
Die Hauptbestimmungen des von den Steuern handelnden 
fünften Capitels lauten folgendermassen : 
Art. 11. Es gibt directe und indirecte Steuern. 
Art. 12. Die direceten Steuern werden erhoben von dem Capital und 
Einkommen. 
Diese Steuern lasten : a) auf den im Lande befindlichen Liegenschaften 
ünd Gebäuden — die Gebäude werden nur zu fünfzig Procent ihres 
Werthes berechnet; b) auf den im Lande oder im Auslande angelegten 
Forderungen; c) auf den Renten, Pensionen, den Gehalten und Honoraren. 
Art. 14. Unter Forderungen versteht man’ alle zinspflichtigen Gelder, 
seien nun dieselben auf Grundpfänder, auf Actien oder in anderer Weise 
angelegt. Diese Geldanlagen werden nach ihrem Nennwerthe besteuert. 
Art. 15. Die beim Hypothekaramt eingetragene Forderung bleibt, wenn 
sie auch bezahlt ist, dennoch der Steuer unterworfen bis zu ihrer Strei- 
chung, die der Gläubiger auf Kosten des Schuldners verlangen kann. Diese 
Bestimmung betrifft bloss die nach Veröffentlichung des Gesetzes ein- 
gezahlten Forderungen. 
Art. 16. Das Capital einer Rente oder Pension soll 20 Mal, das eines 
Gehaltes oder Honorars 10 Mal seinem Ertrage gleichkommen. 
Art. 17. Der Steuerpflichtige ist befugt, von seinen in den Steuer- 
registern eingetragenen Forderungen die angegebenen und mittelst Urkunde 
erwiesenen, zinspflichtigen Schulden in Abzug zu bringen. 
Art. 18. Die Capital- und Einkommensteuer ist ein Franken durch 
Tausend. So lange nicht die Staatsbedürfnisse eine Vermehrung erfordern, 
wird nur ein halbes durch Tausend bezogen. Die auf den Registern einer 
Gemeinde stehende Abgabe jedes Steuerpflichtigen kann nicht weniger denn 
zwanzig Rappen betragen. 
Art. 19. Dieser Steuer sind enthoben: 1) Die Armen, welche den 
Wohlthätigkeitsanstalten zur Last fallen, 2) das Vermögen des Staates, die 
dem Cultus, dem öffentlichen Unterrichte, den Wohlthätigkeitsanstalten ge- 
widmeten Baulichkeiten, die unproductiven Gebäude einer Gemeinde, die 
Pfarrhäuser, das’ Vermögen der Kirchenfabriken und die zur Hebung des 
öffentlichen Unterrichtes bestimmten Fonds. 
Art. 22. Die Gewerbsteuer wird nach Massgabe des folgenden Ver- 
zeichnisses erhoben von dem Betriebscapital und dem Ertrage eines jeden 
mittelst einer Wissenschaft oder Kunst ausgeübten Erwerbes, eines jeden 
Berufes, Handwerkes oder Handels, insofern dieselben im Lande getrieben 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.