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dem Gesetze aufgezählt die directe Steuer von dem Capital und
Einkommen und sodann die Gewerbssteuer, die Militärenthebungs- )
steuer, die Verbrauchssteuer auf Wein und andere geistige Ge- ;
tränke und die Hundesteuer.
Die Hauptbestimmungen des von den Steuern handelnden
fünften Capitels lauten folgendermassen :
Art. 11. Es gibt directe und indirecte Steuern.
Art. 12. Die direceten Steuern werden erhoben von dem Capital und
Einkommen.
Diese Steuern lasten : a) auf den im Lande befindlichen Liegenschaften
ünd Gebäuden — die Gebäude werden nur zu fünfzig Procent ihres
Werthes berechnet; b) auf den im Lande oder im Auslande angelegten
Forderungen; c) auf den Renten, Pensionen, den Gehalten und Honoraren.
Art. 14. Unter Forderungen versteht man’ alle zinspflichtigen Gelder,
seien nun dieselben auf Grundpfänder, auf Actien oder in anderer Weise
angelegt. Diese Geldanlagen werden nach ihrem Nennwerthe besteuert.
Art. 15. Die beim Hypothekaramt eingetragene Forderung bleibt, wenn
sie auch bezahlt ist, dennoch der Steuer unterworfen bis zu ihrer Strei-
chung, die der Gläubiger auf Kosten des Schuldners verlangen kann. Diese
Bestimmung betrifft bloss die nach Veröffentlichung des Gesetzes ein-
gezahlten Forderungen.
Art. 16. Das Capital einer Rente oder Pension soll 20 Mal, das eines
Gehaltes oder Honorars 10 Mal seinem Ertrage gleichkommen.
Art. 17. Der Steuerpflichtige ist befugt, von seinen in den Steuer-
registern eingetragenen Forderungen die angegebenen und mittelst Urkunde
erwiesenen, zinspflichtigen Schulden in Abzug zu bringen.
Art. 18. Die Capital- und Einkommensteuer ist ein Franken durch
Tausend. So lange nicht die Staatsbedürfnisse eine Vermehrung erfordern,
wird nur ein halbes durch Tausend bezogen. Die auf den Registern einer
Gemeinde stehende Abgabe jedes Steuerpflichtigen kann nicht weniger denn
zwanzig Rappen betragen.
Art. 19. Dieser Steuer sind enthoben: 1) Die Armen, welche den
Wohlthätigkeitsanstalten zur Last fallen, 2) das Vermögen des Staates, die
dem Cultus, dem öffentlichen Unterrichte, den Wohlthätigkeitsanstalten ge-
widmeten Baulichkeiten, die unproductiven Gebäude einer Gemeinde, die
Pfarrhäuser, das’ Vermögen der Kirchenfabriken und die zur Hebung des
öffentlichen Unterrichtes bestimmten Fonds.
Art. 22. Die Gewerbsteuer wird nach Massgabe des folgenden Ver-
zeichnisses erhoben von dem Betriebscapital und dem Ertrage eines jeden
mittelst einer Wissenschaft oder Kunst ausgeübten Erwerbes, eines jeden
Berufes, Handwerkes oder Handels, insofern dieselben im Lande getrieben
werden.