Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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(NB. Es folgt nun eine Tabelle von mehr als 100 Erwerbszweigen 
nach dem Minimum und Maximum des Steuersatzes. Am höchsten sind 
besteuert Casino’s, Zirkel und andere derartige, eine Speculation be- 
zweckende Anstalten mit 10--20,000 Fr. (? Spielhölle in Saxon), die Fa- 
briken erster Klasse zahlen 100—500 Fr., Fabriken zweiter Klasse 10 bis 
, 100 Fr. In der niedrigsten Klasse der Gewerbsteuer von 1—10 Fr. stehen: 
/ Gesellen, Hadernsammler, Wäscherinnen.) 
Der Staatsrath kann aus Armuthsrücksicht oder andern gegründeten 
Ursachen die Erlaubniss zur Ausübung einer der Abgabe unterworfenen 
d Industrie unter dem Minimum der Taxe oder selbst unentgeltlich er- 
theilen. 
nn Art. 23. Die Hebammen, Hausdienstleute und Feldarbeiter sind. von 
28 dieser Steuer befreit. 
n . 
n. 
% 24. Der Kanton Neuenburg. 
56 Gesetz betreffend die directen Steuern 
- (22. Juni 1867). 
i- Art. 1. Es wird eine Steuer erhoben: 
a8 a) von dem Vermögen; 
n: b) von dem Einkommen und Erwerb. 
Art. 2. Der Grosse Rath wird jährlich den Steuersatz bestimmen. 
ze Art. 3. Das Verhältniss 1°%,9 zu 1%, zwischen der Steuer von dem 
Vermögen und der Steuer von dem Einkommen soll unveränderlich bleiben. 
r- Vermögenssteuer. 
de Art. 4. Die Steuer wird getragen: 
a) von jedem Kantonsbewohner und jeder moralischen Person: für alles 
ch Vermögen, was sie besitzen, mit Ausnahme der ausser dem Kanton 
°n, liegenden unbeweglichen Güter, welche der Einkommensteuer unter- 
‚er worfen sind; 
nn b) von jeder Person, die ein im Kanton verwaltetes Vermögen besitzt: 
für dieses Vermögen ; 
en c) von jeder hypothekarischen Forderung eines ausser dem Kantone 
lie wohnenden Gläubigers. 
ve d) von jeder ausser dem Kanton wohnenden Person, die unbewegliches 
Jie Vermögen allein oder in Gemeinschaft mit einem Andern im Kanton 
les besitzt; 
e) von jeder Person, die einen Usufructus geniesst. 
Br Erwerbs- und Einkommensteuer. 
len Art. 6. Diese Steuer wird erhoben: 
len I. von dem Erwerb oder dem Product der Arbeit: von jeder im Kanton 
jen wohnenden Person im Alter von 20 Jahren, wie auch von jeder Com- 
mune, moralischen Person, Gesellschaft;
	        
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