— 225 —
nt- mitunter Lokalitäten, die allfällig zum Aufenthalte von Unver-
En nünftigen brauchbar wären, denen aber alle Bedingungen zu
menschlichen Wohnungen abgehen, da sie, dunkel, kalt und
alst feucht, den Bewohnern eine schlimmere Existenz bieten, als die
is Wohnungen der Wasserbeschädigten, die. erst kürzlich von der
für Rheinüberschwemmung betroffen worden. Auch in einem solchen
V- Lokale hat Referent: zwei Kostkinder »versorgt« angetroffen.
Das Uebel veranlasste im September 1871 das Zusammen-
> treten einer Zahl St. Galler Einwohner zur Gründung eines
zut Actienbauvereins für Erstellung gesunder und möglichst billiger
ur Wohnungen. Dabei hatte man nicht nur die sog. Arbeiter im
es Auge, sondern neben solchen auch Handwerksmeister und Sub-
altern-Angestellte. Eine zur genaueren Prüfung der bezüglichen
s Vorschläge eingesetzte Commission hatte daher die Ansicht ge-
Sn wonnen: »dass nicht bloss einzelne Häuschen, sondern auch, und
es zwar anfänglich in grösserer Zahl, Wohnhäuser gebaut werden
re sollten, welche mit gemeinschaftlichem Eingang und Stiegenhaus
Sn drei nach Stockwerken abgetheilte und im Uebrigen unter sich
gänzlich isolirte Wohnungen enthalten. Das Hauptaugenmerk
ht sollte dabei sein, gute, gesunde und sonnig gelegene Wohnungen
ht zu einem Miethzins auslehnen zu können, der beträchtlich unter
N den gegenwärtigen Miethpreisen steht und sich je nach Umstän-
den für eine isolirte mittelgrosse Wohnung zwischen 200—300
en Franken bewegen würde.«
216 Zur Erreichung dieses Zweckes wurde eine Actiengesell-
en schaft projectirt, und nachdem für 165,000 Fr. Actien gezeich-
it net worden waren, constituirt. Der weitaus grösste Theil jener
NZ Summe war von reichen Einwohnern aufgebracht worden, wäh-
ch rend der Mittelstand, insbesondere der Handwerkerstand, und
es bessere Angestellte sich sehr wenig betheiligten. Folgendes ist
er der Wortlaut des $ 1 der Statuten:
= Zweck der Gesellschaft.
u. $ 1. Der Actienbauverein bezweckt die Erstellung gesunder und mög-
lichst billiger Wohnungen und deren Vermiethung und Verkauf unter fol-
genden allgemeinen Bestimmungen:
15