Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (1. Band)

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mehr werde dafür sorgen müssen, dem wachsenden Mangel an di 
ländlichen Arbeitern dadurch vorzubeugen, dass man Arbeiter- u 
wohnungen für ländliche Arbeiter baut oder ihnen Pflanzland zur tr 
eigenen Bewirthschaftung billig überlässt unter der Verpflichtung, MO 
ihre Arbeitskräfte in erster Linie demjenigen Gute, welches diese le 
Einrichtung getroffen hat, zuzuwenden. Referent kann aus dem 
Kanton Zürich ein Beispiel anführen, welches beweist, dass sich 
die Gewährung von Arbeiterwohnungen auch schon auf Wald- 
arbeiter erstreckt. Der Forstmeister von Orelli im Sihlwald, 
welcher die grossen Waldungen der Stadt Zürich im Sihlthal be- ' 
wirthschaftet, theilt uns mit, dass die städtische Forstverwal- 
tung schon seit etwa 12 Jahren nach und nach an 20 Wohnungen 
für Waldarbeiter gekauft oder gebaut habe, und dass man fast 
allein auf die in solchen Wohnungen untergebrachten Arbeiter 
fest rechnen könne. Diese Einzelhäuser mit Gartenland pflegen 
den Waldarbeitern unentgeltlich überlassen zu werden, nur für 
das ihnen zum landwirthschaftlichen Betriebe mitüberlassene 
Pflanzland haben sie per Juchart 20 Fr. Pachtzins zu bezahlen. 
Nach einem uns zur Einsicht mitgetheilten »Dienstanerbieten« ) 
verpflichten sich die betreffenden, schon seit längerer Zeit im 
Dienste des Forstamtes Zürich stehenden Arbeiter unter der 
Vergünstigung, dass ihnen entweder unentgeltliche oder gegen 
möglichst niedrigen Zins Wohnungen in den forstamtlichen Ge- 
bäuden entweder belassen oder frisch angewiesen werden möchten, 
mittelst Unterschrift, wünschbaren Falls mittelst Stellung von 
Real- oder Personalcaution: a) bei allen Waldarbeiten en regie 
auf Verlangen im Taglohn mitzuhelfen, b) ohne schriftliche 
Bewilligung des Stadtforstmeisters Niemand Anderem, wo es 
auch sei, weder im Accord noch im Taglohn zu arbeiten, c) ihre 
volle Arbeitskraft, soweit dieselbe nicht unter a schon begriffen 
ist, der Holzhauerei in den Stadtwaldungen zuzuwenden.« Als 
Arbeitszeit ist 10 Stunden als Maximum und bei den kurzen 
Wintertagen circa 7 Stunden als Minimum und endlich ein 
Maximal-Taglohn von 3 Fr. ausbedungen,.mit der Bemerkung,
	        
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