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Statuten der Basler Baugenossenschaft für Erstellung
billiger. Wohnungen.
I. Bildung, Zweck, Sitz und Dauer der Genossenschaft.
$ 1. Es bildet sich in der Stadt Basel auf Grundlage der Gegen-
seitigkeit und vereinigten Selbsthülfe eine Genossenschaft für gemeinschaft-
lichen Geschäftsbetrieb von Bauunternehmungen unter der Firma „Basler
Baugenossenschaft“ mit rechtlichem Wohnsitze in Basel, auf die Dauer
von 12 (zwölf) Jahren.
$ 2. Die Genossenschaft bezweckt die möglichste Hebung und Siche-
rung des Wohlstandes der Genossen und Mitglieder, und sucht dies zu
erreichen, durch:
a) den Bau von (vorzugsweise einfachen und billigen) Wohnhäusern und
Gebäuden jeder Art zum Verkauf (oder Vermiethung bis zum Ver-
kauf).
b) Ankauf, Reparatur und Umbau älterer Gebäude in und ausser der
Stadt behufs vortheilhafteren Wiederverkaufes oder Vermiethung mit
besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse:
1. der Genossen und deren Familien, sowie der durch Obligationen
betheiligten Mitglieder, laut $ 4, L. 2;
2, der arbeitenden Volksklasse, der Beamten, Lehrer etc.
3. der minderbemittelten Klassen überhaupt, soweit solches ohne
Nachtheil für die Genossenschaft geschehen kann.
c) Uebernahme von Accord- Arbeiten bei öffentlichen und Privatbauten,
sowie aller in ihr Fach einschlagenden Arbeiten und Unternehmungen,
soweit es die Arbeitskräfte und Geldmittel ermöglichen.
II. Bildung des Betriebscapitals.
$ 3. Das Betriebscapital wird gebildet:
1. Durch die Capitaleinlagen der Genossen. Bei Beginn 6 bis 12
Genossen mit je mindestens Fr. 1000 — bis höchstens Fr. 6000, zusammen
circa Fr. 10,000 bis 20,000.
2. Durch die Betheiligung der Mitglieder vermittelst Obligationen
zweiter Hypothek in beliebigem Betrage in runden Summen von mindestens
Fr. 100.
3. Durch Hypothekaranleihen ersten Ranges, jeweilen nach Bedürf-
niss und im Verhältniss der, durch die von der Genossenschaft angekauften
und eigenthümlich besessenen Liegenschaften vorhandenen Garantien bis
zu zwei Drittel des Schätzungswerthes (laut $ 13),
Diese Anleihen werden jeweilen collecetiv, mit speciell angegebener
Haftbarkeit auf die betreffende Liegenschaft u. s. w. mit auf 4 bis 6
Jahren unkündbaren Partialobligationen unter der Bedingung aufgenommen,
dass bei Parzellirung und Verkauf der betreffenden Liegenschaft eine, deren
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