Hypothekarwerth entsprechende Zahl Obligationen aus dem Erlöse des
UMS Kaufpreises abbezahlt, resp. zur Rückzahlung ausgeloost werden.
Die Aufnahme dieser Anleihen kann nur unter Vorwissen und Zu-
stimmung des Ausschusses der Mitglieder ($ 4 L. 2) durch die Verwaltung
der Genossenschaft geschehen und soll diese hierbei alle gesetzlichen For-
gen- malitäten durch einen von der Genossenschaft selbst bezeichneten Notarius
haft- auf das strengste beobachten und einhalten lassen,
asler
)Jauer III. Bedingungen der Genossen- und Mitgliedschaft.
$ 4. Die Mitglieder der Genossenschaft bestehen in:
iche- 1) Genossen,
Ss zu a) welche mit einer Capitaleinlage von mindestens Fr. 1000 bis höch-
stens Fr. 6000 persönlich am Geschäfte betheiligt und gegen feste
und Taggelder und Gewinnbetheiligung (v. $ 9 und 17) bei allen Arbeiten
Ver- und Unternehmungen mit allen ihren Kräften, Wissen, Zeit und
Arbeit im Interesse der Genossenschaft, ausschliesslich aller Neben-
' der geschäfte gleicher Natur, beschäftigt sind.
” mit Dieselben werden unter den laut $ 7—16 festgesetzten Bedin-
gungen durch die Genossenschaft nach vorhergegangener vorschrift-
onen mässiger Anmeldung und Prüfung aufgenommen.
welche sich nur mit gleicher Capitaleinlage (wovon ein Dritttheil
beim Eintritt, der Rest in beliebigen Terminzahlungen zahlbar in
ohne 2 Jahren) an dem Unternehmen betheiligen wollen, ohne in obge-
nannter Weise beständig bei demselben beschäftigt zu sein, dagegen
uten, sich verpflichten, bei der Verwaltung; Rechnungsführung, Controle
ngen, u. s. w. mitzuwirken und nach bestem Wissen und Kräften das In-
teresse der Genossenschaft nach allen Seiten zu wahren. Dieselben
erhalten nach Verhältniss ihrer Bemühungen und Leistungen für
Rechnung der Betriebsunkosten Honorare und Sitzungsgelder nach
Bestimmung der gesammten Genossenschaft und Antheil am Gewinn
s 12 nach 8 9, 10 und 17. Im Uebrigen sind dieselben den andern Ge-
amen nossen gleichgestellt und berechtigt.
2. Aus Mitgliedern, welche für Unterstützung und Ausführung der in
ionen 8 2 angegebenen Zwecke der Genossenschaft durch Uebernahme von min-
stens destens 1 Obligation zweiten Ranges von Fr. 100 (verzinslich ä 5 °% und
[laut 8 17] Antheil am Nettogewinn) der Genossenschaft beitreten, ohne
dürf- weitere Verpflichtungen gegen dieselbe zu übernehmen.
uften Dieselben bestellen zur Vertretung ihrer Interessen und Rechte ihrer
ı bis Genossenschaft gegenüber einen Ausschuss von 3—5 Mitgliedern, welche
den Verhandlungen der Verwaltung und der Genossenschaft mit berathender
bener Stimme beiwohnen und Einsicht in die Geschäftsbücher, sowie bei Aus-
bis 6 gabe und Aufnahme von Obligationen zweiten und ersten Ranges ihre
\men, Einwilligung zu geben haben (vide $ 3). Anstände zwischen diesem Aus-
deren schusse der Genossenschaft, resp. deren Verwaltung gelangen zur Entschei-
291